§ 38 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Es dürfen nur Pflanzen und Pflanzenteile in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht von Nelkenwicklern befallen sind§ 38 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen.

(2) Die von Nelkenwicklern befallenen Kulturen sind so zu behandeln, daß kein Befall der von ihnen stammenden Nelken (Dianthus L.) vorliegt, wenn diese in Verkehr gebracht werden.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
(1) Es dürfen nur Pflanzen und Pflanzenteile in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht von Nelkenwicklern befallen sind§ 38 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen.

(2) Die von Nelkenwicklern befallenen Kulturen sind so zu behandeln, daß kein Befall der von ihnen stammenden Nelken (Dianthus L.) vorliegt, wenn diese in Verkehr gebracht werden.

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