§ 42 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Felder stehen, haben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie auf einem Feld

-

das in Anhang I genannte Pflanzgut, oder

-

Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind,

anpflanzen oder lagern wollen. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat eine amtliche Untersuchung des Feldes auf Kartoffelzystennematoden durchzuführen.

(2) Die amtliche Untersuchung gemäß Abs§ 42 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. 1 ist in dem Zeitraum zwischen der Ernte der letzten Kultur auf dem Feld und dem Anpflanzen von Pflanzgut im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Sie kann auch früher durchgeführt werden. In diesem Fall müssen Nachweise über die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, aus denen hervorgeht, daß

-

keine Kartoffelzystennematoden gefunden wurden und

-

zum Zeitpunkt der Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Z 1 genannte Wirtspflanzen vorhanden waren und seit der Untersuchung nicht angebaut wurden.

(3) Als Nachweis gemäß Abs. 2 gelten auch die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, als solche des Abs. 1, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden.

(4) Im Fall von Feldern, auf denen Pflanzkartoffeln oder die in Anhang I Z 1 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang II.

(5) Im Fall von Feldern, auf denen die in Anhang I Z 2 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang II oder die Überprüfung gemäß Anhang III Abschnitt I.

(6) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat jährlich unter Anwendung geeigneter Methoden festzustellen, ob und in welchem Bereich eine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht. Die vorgenannten Methoden sind dann geeignet, wenn sie den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechen, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus stehen sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigen. Die Landesregierung hat das Fehlen der Gefahr einer Ausbreitung im Internet auf www.noe.gv.at kundzumachen. In diesem Fall ist bis zur Aufhebung der Kundmachung eine amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 nicht erforderlich für

1.

das Anpflanzen der in Anhang I genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, die an dem selben Erzeugungsort in jenen Bereichen verwendet werden sollen, für die das Fehlen der Gefahr einer Ausbreitung festgestellt wurde;

2.

das Anpflanzen von Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, die an dem selben Erzeugungsort in jenen Bereichen verwendet werden sollen, für die das Fehlen der Gefahr einer Ausbreitung festgestellt wurde;

3.

das Anpflanzen des in Anhang I Z 2 genannten Pflanzgutes, wenn die geernteten Pflanzen den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. A unterzogen werden sollen.

(7) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung sich die betroffene Fläche befindet, haben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie eine Bewirtschaftung gemäß Abs. 6 beabsichtigen.

(8) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1, 4 und 5 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum oder Nutzungsberechtigung sich die betroffene Grundfläche befindet.

(9) Die Ergebnisse der Untersuchungen nach Abs. 1, 3, 4 und 5 hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Auf Anfrage hat sie der Europäischen Kommission diese Ergebnisse zugänglich zu machen.

(10) Wird bei einer Untersuchung ein Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist

1.

das betroffene Feld von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer im amtlichen Verzeichnis als befallen auszuweisen und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden,

2.

von der Bezirksverwaltungsbehörde der Befall mit Bescheid festzustellen und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer davon zu informieren.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
(1) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Felder stehen, haben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie auf einem Feld

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das in Anhang I genannte Pflanzgut, oder

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Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind,

anpflanzen oder lagern wollen. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat eine amtliche Untersuchung des Feldes auf Kartoffelzystennematoden durchzuführen.

(2) Die amtliche Untersuchung gemäß Abs§ 42 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. 1 ist in dem Zeitraum zwischen der Ernte der letzten Kultur auf dem Feld und dem Anpflanzen von Pflanzgut im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Sie kann auch früher durchgeführt werden. In diesem Fall müssen Nachweise über die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, aus denen hervorgeht, daß

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keine Kartoffelzystennematoden gefunden wurden und

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zum Zeitpunkt der Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Z 1 genannte Wirtspflanzen vorhanden waren und seit der Untersuchung nicht angebaut wurden.

(3) Als Nachweis gemäß Abs. 2 gelten auch die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, als solche des Abs. 1, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden.

(4) Im Fall von Feldern, auf denen Pflanzkartoffeln oder die in Anhang I Z 1 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang II.

(5) Im Fall von Feldern, auf denen die in Anhang I Z 2 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang II oder die Überprüfung gemäß Anhang III Abschnitt I.

(6) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat jährlich unter Anwendung geeigneter Methoden festzustellen, ob und in welchem Bereich eine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht. Die vorgenannten Methoden sind dann geeignet, wenn sie den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechen, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus stehen sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigen. Die Landesregierung hat das Fehlen der Gefahr einer Ausbreitung im Internet auf www.noe.gv.at kundzumachen. In diesem Fall ist bis zur Aufhebung der Kundmachung eine amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 nicht erforderlich für

1.

das Anpflanzen der in Anhang I genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, die an dem selben Erzeugungsort in jenen Bereichen verwendet werden sollen, für die das Fehlen der Gefahr einer Ausbreitung festgestellt wurde;

2.

das Anpflanzen von Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, die an dem selben Erzeugungsort in jenen Bereichen verwendet werden sollen, für die das Fehlen der Gefahr einer Ausbreitung festgestellt wurde;

3.

das Anpflanzen des in Anhang I Z 2 genannten Pflanzgutes, wenn die geernteten Pflanzen den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. A unterzogen werden sollen.

(7) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung sich die betroffene Fläche befindet, haben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie eine Bewirtschaftung gemäß Abs. 6 beabsichtigen.

(8) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1, 4 und 5 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum oder Nutzungsberechtigung sich die betroffene Grundfläche befindet.

(9) Die Ergebnisse der Untersuchungen nach Abs. 1, 3, 4 und 5 hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Auf Anfrage hat sie der Europäischen Kommission diese Ergebnisse zugänglich zu machen.

(10) Wird bei einer Untersuchung ein Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist

1.

das betroffene Feld von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer im amtlichen Verzeichnis als befallen auszuweisen und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden,

2.

von der Bezirksverwaltungsbehörde der Befall mit Bescheid festzustellen und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer davon zu informieren.

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