§ 43 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Auf Kartoffelanbaufeldern, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer amtliche Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden durchzuführen§ 43 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen.

(2) Die amtlichen Erhebungen umfassen die Probenahme und Tests auf Kartoffelzystennematoden nach Anhang II Z 2 und werden gemäß Anhang III Abschnitt II durchgeführt.

(3) Die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen nach Abs. 1 hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Sie sind der Landesregierung und der Europäischen Kommission bis zum 1. April für den vorausgegangenen Zwölfmonatszeitraum in schriftlicher Form mitzuteilen.

(4) Wird bei einer Erhebung ein Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist

1.

das betroffene Feld von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer im amtlichen Verzeichnis als befallen auszuweisen und dies der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden,

2.

von der Bezirksverwaltungsbehörde der Befall mit Bescheid festzustellen und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer davon zu informieren.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
(1) Auf Kartoffelanbaufeldern, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer amtliche Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden durchzuführen§ 43 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen.

(2) Die amtlichen Erhebungen umfassen die Probenahme und Tests auf Kartoffelzystennematoden nach Anhang II Z 2 und werden gemäß Anhang III Abschnitt II durchgeführt.

(3) Die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen nach Abs. 1 hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Sie sind der Landesregierung und der Europäischen Kommission bis zum 1. April für den vorausgegangenen Zwölfmonatszeitraum in schriftlicher Form mitzuteilen.

(4) Wird bei einer Erhebung ein Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist

1.

das betroffene Feld von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer im amtlichen Verzeichnis als befallen auszuweisen und dies der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden,

2.

von der Bezirksverwaltungsbehörde der Befall mit Bescheid festzustellen und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer davon zu informieren.

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