§ 44 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, die mit Kartoffeln oder in Anhang I genannten Pflanzen bebaut werden, sind verpflichtet, auf das Auftreten von Kartoffelzystennematoden zu achten und jedes Vorkommen sowie jede Beobachtung, welche diesen Schadorganismus vermuten läßt, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen§ 44 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. Diese hat an sie gelangte Anzeigen sofort an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zur endgültigen Feststellung des Auftretens von Kartoffelzystennematoden weiterzuleiten.

(2) Die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen nach Abs. 1 hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in das amtliche Verzeichnis nach § 42 Abs. 9 oder § 43 Abs. 3 einzutragen.

(3) Wird bei einer Untersuchung ein Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist

1.

das betroffene Feld von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer im amtlichen Verzeichnis als befallen auszuweisen und dies der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden,

2.

von der Bezirksverwaltungsbehörde der Befall mit Bescheid festzustellen und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer davon zu informieren.

(4) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat einen nach Abs. 3 oder nach §§ 42 Abs. 10 und 43 Abs. 4 festgestellten Befall dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zur Feststellung einer möglichen Verringerung oder Veränderung der Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte zu melden.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
(1) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, die mit Kartoffeln oder in Anhang I genannten Pflanzen bebaut werden, sind verpflichtet, auf das Auftreten von Kartoffelzystennematoden zu achten und jedes Vorkommen sowie jede Beobachtung, welche diesen Schadorganismus vermuten läßt, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen§ 44 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. Diese hat an sie gelangte Anzeigen sofort an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zur endgültigen Feststellung des Auftretens von Kartoffelzystennematoden weiterzuleiten.

(2) Die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen nach Abs. 1 hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in das amtliche Verzeichnis nach § 42 Abs. 9 oder § 43 Abs. 3 einzutragen.

(3) Wird bei einer Untersuchung ein Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist

1.

das betroffene Feld von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer im amtlichen Verzeichnis als befallen auszuweisen und dies der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden,

2.

von der Bezirksverwaltungsbehörde der Befall mit Bescheid festzustellen und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer davon zu informieren.

(4) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat einen nach Abs. 3 oder nach §§ 42 Abs. 10 und 43 Abs. 4 festgestellten Befall dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zur Feststellung einer möglichen Verringerung oder Veränderung der Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte zu melden.

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