§ 46 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus an Kartoffelknollen und erforderlichenfalls an Kartoffelpflanzen (Solanum tuberosum L§ 46 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen.) hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer systematische Erhebungen durchzuführen.

(2) Bei den Erhebungen hinsichtlich der Kartoffelknollen sind Proben von Pflanz-, Speise- und Industriekartoffeln, vorzugsweise aus eingelagerten Partien zu entnehmen und von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter Überwachung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus zu untersuchen.

(3) Die gezogenen Proben sind nach dem Verfahren gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/56/EG (§ 68 Z 8) zu untersuchen.

(4) Die Erhebungen hinsichtlich der Kartoffelpflanzen sind nach einem geeigneten Verfahren von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter Überwachung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer durchzuführen. Ein Verfahren ist dann geeignet, wenn es den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entspricht, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus steht sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigt.

(5) Die Landesregierung hat, nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie den Entnahmezeitpunkt nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen und im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus sowie unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden festzulegen.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
(1) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus an Kartoffelknollen und erforderlichenfalls an Kartoffelpflanzen (Solanum tuberosum L§ 46 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen.) hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer systematische Erhebungen durchzuführen.

(2) Bei den Erhebungen hinsichtlich der Kartoffelknollen sind Proben von Pflanz-, Speise- und Industriekartoffeln, vorzugsweise aus eingelagerten Partien zu entnehmen und von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter Überwachung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus zu untersuchen.

(3) Die gezogenen Proben sind nach dem Verfahren gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/56/EG (§ 68 Z 8) zu untersuchen.

(4) Die Erhebungen hinsichtlich der Kartoffelpflanzen sind nach einem geeigneten Verfahren von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter Überwachung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer durchzuführen. Ein Verfahren ist dann geeignet, wenn es den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entspricht, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus steht sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigt.

(5) Die Landesregierung hat, nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie den Entnahmezeitpunkt nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen und im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus sowie unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden festzulegen.

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