§ 49 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Wird bei Untersuchungen der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter Überwachung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die gemäß dem Verfahren gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführt wurden, der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe von Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteilen von Kartoffeln bestätigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 11 NÖ§ 49 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBlPSV seit 10.02.2021 weggefallen. 6130, unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und unter Berücksichtigung der Produktions- und Verarbeitungssysteme sowie der Inverkehrbringungssysteme:

1.

die Knollen oder Pflanzen, die Partie und/oder Sendung, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände, einschließlich Verpackungsmaterial, aus denen die Probe entnommen wurde, sowie gegebenenfalls den (die) Produktionsorte(n) und die Anbaufläche(n) in bzw. auf denen die Knollen oder Pflanzen geerntet wurden, für kontaminiert zu erklären,

2.

unter Berücksichtigung der Maßnahmen des Anhanges III Z 1 der Richtlinie 2006/56/EG das Ausmaß der wahrscheinlichen, durch Kontakt vor oder nach der Ernte oder durch produktionstechnische Berührungspunkte hervorgerufenen Kontamination zu bestimmen und

3.

basierend auf der Kontaminationserklärung und der Festlegung des wahrscheinlichen Kontaminationsausmaßes sowie der möglichen Ausbreitung des Schadorganismus unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhanges III Z 2 der Richtlinie 2006/56/EG eine Sicherheitszone abzugrenzen.

(2) Bei der Einrichtung der Sicherheitszone hat die Bezirksverwaltungsbehörde die in Anhang IV Z 4 der Richtlinie 2006/56/EG genannten Maßnahmen zu berücksichtigen.

(3) Die Sicherheitszone nach Abs. 1 ist erst aufzuheben, wenn gewährleistet ist, daß kein Verdacht des Auftretens des Schadorganismus mehr besteht. Hinsichtlich dieses Zeitpunktes ist Anhang IV Z 4 der Richtlinie 2006/56/EG zu beachten.

(4) Die Landesregierung hat Kontaminationserklärungen und Einzelheiten der Abgrenzung von Sicherheitszonen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, in denen Niederösterreich genannt wird, unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Diese hat nach den Abs. 1 bis 3 vorzugehen.

(5) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Felder stehen, die für kontaminiert erklärt wurden, haben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer spätestens zwei Jahre vor dem beabsichtigten Anbau zu melden, daß sie einen Anbau von Kartoffeln oder anderen natürlichen Wirtspflanzen beabsichtigen.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
(1) Wird bei Untersuchungen der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter Überwachung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die gemäß dem Verfahren gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführt wurden, der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe von Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteilen von Kartoffeln bestätigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 11 NÖ§ 49 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBlPSV seit 10.02.2021 weggefallen. 6130, unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und unter Berücksichtigung der Produktions- und Verarbeitungssysteme sowie der Inverkehrbringungssysteme:

1.

die Knollen oder Pflanzen, die Partie und/oder Sendung, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände, einschließlich Verpackungsmaterial, aus denen die Probe entnommen wurde, sowie gegebenenfalls den (die) Produktionsorte(n) und die Anbaufläche(n) in bzw. auf denen die Knollen oder Pflanzen geerntet wurden, für kontaminiert zu erklären,

2.

unter Berücksichtigung der Maßnahmen des Anhanges III Z 1 der Richtlinie 2006/56/EG das Ausmaß der wahrscheinlichen, durch Kontakt vor oder nach der Ernte oder durch produktionstechnische Berührungspunkte hervorgerufenen Kontamination zu bestimmen und

3.

basierend auf der Kontaminationserklärung und der Festlegung des wahrscheinlichen Kontaminationsausmaßes sowie der möglichen Ausbreitung des Schadorganismus unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhanges III Z 2 der Richtlinie 2006/56/EG eine Sicherheitszone abzugrenzen.

(2) Bei der Einrichtung der Sicherheitszone hat die Bezirksverwaltungsbehörde die in Anhang IV Z 4 der Richtlinie 2006/56/EG genannten Maßnahmen zu berücksichtigen.

(3) Die Sicherheitszone nach Abs. 1 ist erst aufzuheben, wenn gewährleistet ist, daß kein Verdacht des Auftretens des Schadorganismus mehr besteht. Hinsichtlich dieses Zeitpunktes ist Anhang IV Z 4 der Richtlinie 2006/56/EG zu beachten.

(4) Die Landesregierung hat Kontaminationserklärungen und Einzelheiten der Abgrenzung von Sicherheitszonen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, in denen Niederösterreich genannt wird, unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Diese hat nach den Abs. 1 bis 3 vorzugehen.

(5) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Felder stehen, die für kontaminiert erklärt wurden, haben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer spätestens zwei Jahre vor dem beabsichtigten Anbau zu melden, daß sie einen Anbau von Kartoffeln oder anderen natürlichen Wirtspflanzen beabsichtigen.

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