§ 50 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
Werden Knollen oder Pflanzen gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 § 50 NÖfür kontaminiert erklärt, sind alle mit dem befallenen Bestand klonal verbundenen Partien zur Auffindung des Initialherdes und zur Feststellung des Ausmaßes der Kontamination gemäß § 48 Abs. 1 von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter Überwachung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu untersuchen PSV seit 10.02.2021 weggefallen. Ist das Untersuchungsergebnis positiv, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer nach § 49 das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination neu zu bestimmen, die Sicherheitszone neu abzugrenzen und gegebenenfalls eine weitere Kontaminationserklärung (§ 49 Abs. 1 Z 1) abzugeben.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
Werden Knollen oder Pflanzen gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 § 50 NÖfür kontaminiert erklärt, sind alle mit dem befallenen Bestand klonal verbundenen Partien zur Auffindung des Initialherdes und zur Feststellung des Ausmaßes der Kontamination gemäß § 48 Abs. 1 von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter Überwachung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu untersuchen PSV seit 10.02.2021 weggefallen. Ist das Untersuchungsergebnis positiv, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer nach § 49 das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination neu zu bestimmen, die Sicherheitszone neu abzugrenzen und gegebenenfalls eine weitere Kontaminationserklärung (§ 49 Abs. 1 Z 1) abzugeben.

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