§ 51 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 § 51 NÖfür kontaminiert erklärte Pflanzen oder Knollen dürfen nicht angebaut werden und sind unter Kontrolle der Bezirksverwaltungsbehörde entweder zu vernichten oder im Rahmen einer behördlich überwachten Maßnahme oder behördlich überwachter Maßnahmen gemäß Anhang IV Z 1 der Richtlinie 2006/56/EG auf andere Weise zu beseitigen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht PSV seit 10.02.2021 weggefallen.

(2) Gemäß § 49 Abs. 1 Z 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärte Knollen oder Pflanzen dürfen nicht angebaut werden. Unbeschadet der Ergebnisse der Untersuchungen nach § 50 sind diese Knollen oder Pflanzen unter Kontrolle der Bezirksverwaltungsbehörde einer geeigneten Verwendung oder Behandlung gemäß Anhang IV Z 2 der Richtlinie 2006/56/EG zuzuführen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.

(3) Gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 für kontaminiert oder gemäß § 49 Abs. 1 Z 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärte Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände, einschließlich Verpackungsmaterial, die nachweislich oder vermutlich kontaminiert sind, sind entweder zu vernichten oder gemäß Anhang IV Z 3 der Richtlinie 2006/56/EG zu reinigen und zu desinfizieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dies zu kontrollieren und erforderlichenfalls die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten des Eigentümers bzw. der Eigentümerin durchführen zu lassen. Nach der Desinfizierung gelten diese Gegenstände als nicht mehr kontaminiert und dürfen verwendet werden.

(4) Die Nachweise nach Abs. 1 und 2 sind vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin der Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteile zu erbringen.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
(1) Gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 § 51 NÖfür kontaminiert erklärte Pflanzen oder Knollen dürfen nicht angebaut werden und sind unter Kontrolle der Bezirksverwaltungsbehörde entweder zu vernichten oder im Rahmen einer behördlich überwachten Maßnahme oder behördlich überwachter Maßnahmen gemäß Anhang IV Z 1 der Richtlinie 2006/56/EG auf andere Weise zu beseitigen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht PSV seit 10.02.2021 weggefallen.

(2) Gemäß § 49 Abs. 1 Z 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärte Knollen oder Pflanzen dürfen nicht angebaut werden. Unbeschadet der Ergebnisse der Untersuchungen nach § 50 sind diese Knollen oder Pflanzen unter Kontrolle der Bezirksverwaltungsbehörde einer geeigneten Verwendung oder Behandlung gemäß Anhang IV Z 2 der Richtlinie 2006/56/EG zuzuführen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.

(3) Gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 für kontaminiert oder gemäß § 49 Abs. 1 Z 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärte Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände, einschließlich Verpackungsmaterial, die nachweislich oder vermutlich kontaminiert sind, sind entweder zu vernichten oder gemäß Anhang IV Z 3 der Richtlinie 2006/56/EG zu reinigen und zu desinfizieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dies zu kontrollieren und erforderlichenfalls die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten des Eigentümers bzw. der Eigentümerin durchführen zu lassen. Nach der Desinfizierung gelten diese Gegenstände als nicht mehr kontaminiert und dürfen verwendet werden.

(4) Die Nachweise nach Abs. 1 und 2 sind vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin der Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteile zu erbringen.

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