§ 55 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist es, Maßnahmen gegen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al§ 55 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen., früher bekannt als Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith, den Erreger der bakteriellen Braunfäule und bakteriellen Welke der Kartoffel und Tomate, nachfolgend “Schadorganismus” genannt, festzusetzen.

(2) Diese Maßnahmen betreffen

-

Pflanzen (einschließlich Knollen), außer Samen, von Solanum tuberosum L. (Kartoffel) und

-

Pflanzen, außer Früchten und Samen, von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. (Tomate)

beide nachfolgend “aufgeführtes Pflanzenmaterial” genannt.

(3) Diese Maßnahmen dienen:

-

der Feststellung des Ausgangspunktes der Krankheit und ihrer Verbreitung,

-

der Verhütung der Krankheit bzw. ihrer Verschleppung und

-

bei Feststellung der Krankheit der Verhütung ihrer Verschleppung und Bekämpfung mit dem Ziel der Tilgung.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
(1) Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist es, Maßnahmen gegen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al§ 55 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen., früher bekannt als Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith, den Erreger der bakteriellen Braunfäule und bakteriellen Welke der Kartoffel und Tomate, nachfolgend “Schadorganismus” genannt, festzusetzen.

(2) Diese Maßnahmen betreffen

-

Pflanzen (einschließlich Knollen), außer Samen, von Solanum tuberosum L. (Kartoffel) und

-

Pflanzen, außer Früchten und Samen, von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. (Tomate)

beide nachfolgend “aufgeführtes Pflanzenmaterial” genannt.

(3) Diese Maßnahmen dienen:

-

der Feststellung des Ausgangspunktes der Krankheit und ihrer Verbreitung,

-

der Verhütung der Krankheit bzw. ihrer Verschleppung und

-

bei Feststellung der Krankheit der Verhütung ihrer Verschleppung und Bekämpfung mit dem Ziel der Tilgung.

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