§ 56 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus an dem aufgeführten Pflanzenmaterial hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer jedes Jahr systematische Erhebungen durchzuführen§ 56 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen.

(2) Zur Ermittlung anderer möglicher Infektionsquellen, die die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials bedrohen, hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in den Erzeugungsgebieten eine Risikobewertung durchzuführen. Stellt sie dabei eine Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus fest, hat sie gezielte Untersuchungen darüber durchzuführen, ob der Schadorganismus in anderem als dem aufgeführten Pflanzenmaterial vorkommt.

Diese Untersuchungen betreffen

-

Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse

-

das Oberflächenwasser für die Bewässerung oder Beregnung des aufgeführten Pflanzenmaterials

-

die Abwässer, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des aufgeführten Pflanzenmaterials abgeleitet und zur Bewässerung oder Beregnung des aufgeführten Pflanzenmaterials verwendet werden.

(3) Die Untersuchungen nach den Abs. 1 und 2 erfolgen

1.

hinsichtlich des aufgeführten Pflanzenmaterials nach den im Anhang I Abschnitt II Z 1 der Richtlinie 98/57/EG (§ 68 Z 6) angeführten Verfahren,

2.

hinsichtlich Wirtspflanzen anderer Art als dem aufgeführten Pflanzenmaterial sowie hinsichtlich Wasser und Abwässern aufgrund geeigneter Verfahren. Gegebenenfalls sind durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung Proben für Laboruntersuchungen zu entnehmen,

3.

hinsichtlich anderen Materials mit Hilfe geeigneter Verfahren.

(4) Ein Verfahren ist dann geeignet, wenn es den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entspricht, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus steht sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigt.

(5) Die Landesregierung hat hinsichtlich Abs. 1 und 2, nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie den Entnahmezeitpunkt nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen und im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus sowie unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden für das aufgeführte Pflanzenmaterial und gegebenenfalls für andere Wirtspflanzen festzulegen.

(6) Die Landesregierung hat nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH den Umfang der gezielten Untersuchungen nach Abs. 2 je nach dem festgestellten Risiko festzulegen. Die Landesregierung kann auch festlegen, daß bei anderem Material, wie Kultursubstrat, Erde und festen Abfällen industrieller Verarbeitungs- oder Verpackungsanlagen, von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer Untersuchungen über das Vorkommen des Schadorganismus vorgenommen werden müssen.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
(1) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus an dem aufgeführten Pflanzenmaterial hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer jedes Jahr systematische Erhebungen durchzuführen§ 56 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen.

(2) Zur Ermittlung anderer möglicher Infektionsquellen, die die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials bedrohen, hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in den Erzeugungsgebieten eine Risikobewertung durchzuführen. Stellt sie dabei eine Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus fest, hat sie gezielte Untersuchungen darüber durchzuführen, ob der Schadorganismus in anderem als dem aufgeführten Pflanzenmaterial vorkommt.

Diese Untersuchungen betreffen

-

Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse

-

das Oberflächenwasser für die Bewässerung oder Beregnung des aufgeführten Pflanzenmaterials

-

die Abwässer, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des aufgeführten Pflanzenmaterials abgeleitet und zur Bewässerung oder Beregnung des aufgeführten Pflanzenmaterials verwendet werden.

(3) Die Untersuchungen nach den Abs. 1 und 2 erfolgen

1.

hinsichtlich des aufgeführten Pflanzenmaterials nach den im Anhang I Abschnitt II Z 1 der Richtlinie 98/57/EG (§ 68 Z 6) angeführten Verfahren,

2.

hinsichtlich Wirtspflanzen anderer Art als dem aufgeführten Pflanzenmaterial sowie hinsichtlich Wasser und Abwässern aufgrund geeigneter Verfahren. Gegebenenfalls sind durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung Proben für Laboruntersuchungen zu entnehmen,

3.

hinsichtlich anderen Materials mit Hilfe geeigneter Verfahren.

(4) Ein Verfahren ist dann geeignet, wenn es den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entspricht, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus steht sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigt.

(5) Die Landesregierung hat hinsichtlich Abs. 1 und 2, nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie den Entnahmezeitpunkt nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen und im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus sowie unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden für das aufgeführte Pflanzenmaterial und gegebenenfalls für andere Wirtspflanzen festzulegen.

(6) Die Landesregierung hat nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH den Umfang der gezielten Untersuchungen nach Abs. 2 je nach dem festgestellten Risiko festzulegen. Die Landesregierung kann auch festlegen, daß bei anderem Material, wie Kultursubstrat, Erde und festen Abfällen industrieller Verarbeitungs- oder Verpackungsanlagen, von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer Untersuchungen über das Vorkommen des Schadorganismus vorgenommen werden müssen.

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