§ 62 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
Das Züchten und Halten des Schadorganismus ist nur den gemäß § 10 NÖ§ 62 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBlPSV seit 10.02.2021 weggefallen. 6130, hiezu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung des Schadorganismus befaßten Anstalten und Personen gestattet, sofern dadurch die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird, und keine Gefahr seiner Verschleppung besteht.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
Das Züchten und Halten des Schadorganismus ist nur den gemäß § 10 NÖ§ 62 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBlPSV seit 10.02.2021 weggefallen. 6130, hiezu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung des Schadorganismus befaßten Anstalten und Personen gestattet, sofern dadurch die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird, und keine Gefahr seiner Verschleppung besteht.

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