Anl. 3 NÖ PSV (entfällt)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2017 bis 31.12.9999
Abschnitt I

Überprüfung

Gemäß § 42 Abs. 5 ist bei der in § 42 Abs. 1 genannten amtlichen Untersuchung festzustellen, daß zum Zeitpunkt der Bestätigung eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

-

nach den Ergebnissen geeigneter amtlicher Untersuchungen sind auf dem Feld in den letzten zwölf Jahren keine Kartoffelzystennematoden aufgetreten;

oder

-

es ist bekannt, daß auf dem Feld in den letzten zwölf Jahren keine Kartoffeln oder in Anhang I Z 1 genannte Wirtspflanzen angebaut wurden.

Abschnitt II

Erhebungen

Die amtlichen Erhebungen gemäß § 43 Abs. 1 werden auf mindestens 0,5 % der Anbaufläche durchgeführt, die in dem betreffenden Jahr zur Erzeugung von Kartoffeln genutzt wurde, mit Ausnahme der Fläche, die für den Anbau von Pflanzkartoffeln bestimmt war.

Abschnitt III

Amtliche Maßnahmen

A. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 42 Abs. 6 Z 3, § 44a Abs. 1 Z 3, § 44b Abs. 4 sowie gemäß Anhang I Z 2 b handelt es sich um die Entfernung der Erde durch Waschen oder Bürsten, bis die Pflanzen praktisch frei von Erde sind, so daß kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht.

B. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 44b Abs. 3 handelt es sich um die Lieferung an einen Verarbeitungs- oder Sortierbetrieb mit geeigneten und amtlich anerkannten Abfallbeseitigungsverfahren, bei dem nachweislich kein Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht. Ein Abfallbeseitigungsverfahren ist dann geeignet, wenn das Abwaschwasser mindestens eine Stunde lang auf mindestens 70°C erhitzt ist.

C. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 44c Abs. 1 handelt es sich um eine erneute amtliche Probenahme von dem Feld, auf dem gemäß § 42 Abs. 10, § 43 Abs. 4 oder § 44 Abs. 4 der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt wurde, sowie Tests mit einer der in Anhang II genannten Methoden frühestens sechs Jahre nach dem bestätigten Auftreten von Kartoffelzystennematoden oder nach dem letzten Kartoffelanbau. Dieser Zeitraum reduziert sich auf drei Jahre, wenn ein amtliches Bekämpfungsprogramm nach § 44a Abs. 3 vorliegt.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
Abschnitt I

Überprüfung

Gemäß § 42 Abs. 5 ist bei der in § 42 Abs. 1 genannten amtlichen Untersuchung festzustellen, daß zum Zeitpunkt der Bestätigung eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

-

nach den Ergebnissen geeigneter amtlicher Untersuchungen sind auf dem Feld in den letzten zwölf Jahren keine Kartoffelzystennematoden aufgetreten;

oder

-

es ist bekannt, daß auf dem Feld in den letzten zwölf Jahren keine Kartoffeln oder in Anhang I Z 1 genannte Wirtspflanzen angebaut wurden.

Abschnitt II

Erhebungen

Die amtlichen Erhebungen gemäß § 43 Abs. 1 werden auf mindestens 0,5 % der Anbaufläche durchgeführt, die in dem betreffenden Jahr zur Erzeugung von Kartoffeln genutzt wurde, mit Ausnahme der Fläche, die für den Anbau von Pflanzkartoffeln bestimmt war.

Abschnitt III

Amtliche Maßnahmen

A. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 42 Abs. 6 Z 3, § 44a Abs. 1 Z 3, § 44b Abs. 4 sowie gemäß Anhang I Z 2 b handelt es sich um die Entfernung der Erde durch Waschen oder Bürsten, bis die Pflanzen praktisch frei von Erde sind, so daß kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht.

B. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 44b Abs. 3 handelt es sich um die Lieferung an einen Verarbeitungs- oder Sortierbetrieb mit geeigneten und amtlich anerkannten Abfallbeseitigungsverfahren, bei dem nachweislich kein Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht. Ein Abfallbeseitigungsverfahren ist dann geeignet, wenn das Abwaschwasser mindestens eine Stunde lang auf mindestens 70°C erhitzt ist.

C. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 44c Abs. 1 handelt es sich um eine erneute amtliche Probenahme von dem Feld, auf dem gemäß § 42 Abs. 10, § 43 Abs. 4 oder § 44 Abs. 4 der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt wurde, sowie Tests mit einer der in Anhang II genannten Methoden frühestens sechs Jahre nach dem bestätigten Auftreten von Kartoffelzystennematoden oder nach dem letzten Kartoffelanbau. Dieser Zeitraum reduziert sich auf drei Jahre, wenn ein amtliches Bekämpfungsprogramm nach § 44a Abs. 3 vorliegt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten