§ 11 NÖ LPVG

NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretungen und der Landespersonalvertretung werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tage der konstituierenden Sitzung an gerechnet – berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen (§ 18 Abs. 14).

(2) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Stichtage in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Niederösterreich stehen und nicht Ruhegenußempfänger des Landes sind. Der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und ein Wohnsitz in Niederösterreich sind nicht Voraussetzung für das Wahlrecht.

(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die wegen eines in der NÖ Landtagswahlordnung 1992 genannten Wahlausschließungsgrundes vom Wahlrecht in den Landtag ausgeschlossen sind.

(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Wahlausschreibung mindestens 6 Monate in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Niederösterreich stehen, das 15. Lebensjahr vollendet haben und am Tage der Wahlausschreibung die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaates besitzen.

(5) Bedienstete, die sich um ein Mandat der Dienstnehmervertretungen bewerben, ist die erforderliche freie Zeit für die Teilnahme an Schulungen und Informationsveranstaltungen der Dienstnehmervertretungen zu gewähren.

Stand vor dem 02.12.2022

In Kraft vom 10.06.2017 bis 02.12.2022
(1) Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretungen und der Landespersonalvertretung werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tage der konstituierenden Sitzung an gerechnet – berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen (§ 18 Abs. 14).

(2) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Stichtage in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Niederösterreich stehen und nicht Ruhegenußempfänger des Landes sind. Der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und ein Wohnsitz in Niederösterreich sind nicht Voraussetzung für das Wahlrecht.

(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die wegen eines in der NÖ Landtagswahlordnung 1992 genannten Wahlausschließungsgrundes vom Wahlrecht in den Landtag ausgeschlossen sind.

(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Wahlausschreibung mindestens 6 Monate in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Niederösterreich stehen, das 15. Lebensjahr vollendet haben und am Tage der Wahlausschreibung die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaates besitzen.

(5) Bedienstete, die sich um ein Mandat der Dienstnehmervertretungen bewerben, ist die erforderliche freie Zeit für die Teilnahme an Schulungen und Informationsveranstaltungen der Dienstnehmervertretungen zu gewähren.

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