§ 17 NÖ LPVG

NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Zur Durchführung der Wahl werden Wahlkommissionen gebildet.

(2) Für sämtliche Dienststellen wird eine Landeswahlkommission (LWK) gebildet. Sie besteht aus sieben Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern.

(3) Die Landeswahlkommission ist durch die Landespersonalvertretung auf Grund der Vorschläge der Wählergruppen nach dem Verhältnis der in der Landespersonalvertretung auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate zu bestellen. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 14 gelten sinngemäß. Langen von einer Wählergruppe termingemäß keine Vorschläge ein, so sind die auf sie entfallenden Mandate durch Mitglieder der restlichen Wählergruppen zu besetzen. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter der Landeswahlkommission stehen der stärksten in der Landeswahlkommission vertretenen Wählergruppe zu. Der Vorsitzende (Stellvertreter) ist im Vorschlag der Wählergruppe zu bezeichnen.

(4) Die Wählergruppen haben ihre Vorschläge für die Landeswahlkommission spätestens am 10. Tage nach dem Stichtag der Landespersonalvertretung zu überreichen.

(5) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag hat die Landeswahlkommission ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Einberufung erfolgt durch die Landespersonalvertretung. Die Zusammensetzung der Landeswahlkommission ist in den “Amtlichen Nachrichten des Amtes der NÖ Landesregierung” kundzumachen.

(6) Die Landeswahlkommission bleibt bis zur Konstituierung der neuen Landeswahlkommission in Funktion.

(7) Für jede Dienststelle, bei der nach den Bestimmungen des § 8 eine Dienststellenpersonalvertretung einzurichten ist, wird eine Dienststellenwahlkommission (DWK) gebildet. Sie besteht aus drei Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Die Landeswahlkommission kann einer Dienststellenwahlkommission auch mehrere Dienststellen zuweisen.

(8) Für die Dienststellenwahlkommission sind die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Maßgebend für die Zusammensetzung ist das Verhältnis der in der jeweiligen Dienststellenpersonalvertretung auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate. Die Bestellung der Dienststellenwahlkommission erfolgt durch die Landeswahlkommission. Die Dienststellenwahlkommission bleibt bis zur Konstituierung der neuen Wahlkommission in Funktion.

(9) Die Wählergruppen haben ihre Vorschläge für die Dienststellenwahlkommission spätestens am 16. Tag nach dem Stichtag der Landeswahlkommission zu überreichen.

(10) Spätestens am 26. Tag nach dem Stichtag haben die Dienststellenwahlkommissionen ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Einberufung erfolgt durch den von der Landeswahlkommission bestellten Vorsitzenden der Dienststellenwahlkommission.

(11) Die Zusammensetzung der Dienststellenwahlkommission ist durch Anschlag in der Dienststelle kundzumachen.

(12) Die Landeswahlkommission kann für größere Dienststellen, vor allem für solche mit Außenstellen, neben der Dienststellenwahlkommission auch Sprengelwahlkommissionen bestellen.

Diese bleiben jeweils bis zum Zeitpunkt der Konstituierung der neuen Sprengelwahlkommissionen in Funktion. Für die Bildung und Zusammensetzung der Sprengelwahlkommissionen gelten die Bestimmungen über die Dienststellenwahlkommission sinngemäß.

(13) Jene Wählergruppen, die keinen Anspruch auf die Entsendung eines Mitgliedes in die Landeswahlkommission, Dienststellenwahlkommission (Sprengelwahlkommission) haben, können in die Wahlkommission einen Beobachter entsenden. Dieser Beobachter ist für die Landeswahlkommission der Landespersonalvertretung und für die Dienststellen- und Sprengelwahlkommission der Landeswahlkommission namhaft zu machen.

(14) Die Wahlkommissionen entscheiden nach Maßgabe dieser Vorschrift in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben.

(15) Die Mitglieder der Wahlkommissionen müssen gemäß § 11 Abs. 4 wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einer Wahlkommission angehören.

(16) Die Wahlkommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(17) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt jedenfalls mit, bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

(18) Der Vorsitzende der Wahlkommission ist berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlkommission alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen. Nach Konstituierung der Wahlkommission hat der Vorsitzende dieser seine Verfügungen bekanntzugeben. Fortan hat der Vorsitzende alle Angelegenheiten, die wichtige grundsätzliche Verfügungen und Entscheidungen zum Gegenstand haben, der Wahlkommission vorzulegen.

Stand vor dem 02.12.2022

In Kraft vom 10.06.2017 bis 02.12.2022
(1) Zur Durchführung der Wahl werden Wahlkommissionen gebildet.

(2) Für sämtliche Dienststellen wird eine Landeswahlkommission (LWK) gebildet. Sie besteht aus sieben Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern.

(3) Die Landeswahlkommission ist durch die Landespersonalvertretung auf Grund der Vorschläge der Wählergruppen nach dem Verhältnis der in der Landespersonalvertretung auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate zu bestellen. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 14 gelten sinngemäß. Langen von einer Wählergruppe termingemäß keine Vorschläge ein, so sind die auf sie entfallenden Mandate durch Mitglieder der restlichen Wählergruppen zu besetzen. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter der Landeswahlkommission stehen der stärksten in der Landeswahlkommission vertretenen Wählergruppe zu. Der Vorsitzende (Stellvertreter) ist im Vorschlag der Wählergruppe zu bezeichnen.

(4) Die Wählergruppen haben ihre Vorschläge für die Landeswahlkommission spätestens am 10. Tage nach dem Stichtag der Landespersonalvertretung zu überreichen.

(5) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag hat die Landeswahlkommission ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Einberufung erfolgt durch die Landespersonalvertretung. Die Zusammensetzung der Landeswahlkommission ist in den “Amtlichen Nachrichten des Amtes der NÖ Landesregierung” kundzumachen.

(6) Die Landeswahlkommission bleibt bis zur Konstituierung der neuen Landeswahlkommission in Funktion.

(7) Für jede Dienststelle, bei der nach den Bestimmungen des § 8 eine Dienststellenpersonalvertretung einzurichten ist, wird eine Dienststellenwahlkommission (DWK) gebildet. Sie besteht aus drei Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Die Landeswahlkommission kann einer Dienststellenwahlkommission auch mehrere Dienststellen zuweisen.

(8) Für die Dienststellenwahlkommission sind die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Maßgebend für die Zusammensetzung ist das Verhältnis der in der jeweiligen Dienststellenpersonalvertretung auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate. Die Bestellung der Dienststellenwahlkommission erfolgt durch die Landeswahlkommission. Die Dienststellenwahlkommission bleibt bis zur Konstituierung der neuen Wahlkommission in Funktion.

(9) Die Wählergruppen haben ihre Vorschläge für die Dienststellenwahlkommission spätestens am 16. Tag nach dem Stichtag der Landeswahlkommission zu überreichen.

(10) Spätestens am 26. Tag nach dem Stichtag haben die Dienststellenwahlkommissionen ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Einberufung erfolgt durch den von der Landeswahlkommission bestellten Vorsitzenden der Dienststellenwahlkommission.

(11) Die Zusammensetzung der Dienststellenwahlkommission ist durch Anschlag in der Dienststelle kundzumachen.

(12) Die Landeswahlkommission kann für größere Dienststellen, vor allem für solche mit Außenstellen, neben der Dienststellenwahlkommission auch Sprengelwahlkommissionen bestellen.

Diese bleiben jeweils bis zum Zeitpunkt der Konstituierung der neuen Sprengelwahlkommissionen in Funktion. Für die Bildung und Zusammensetzung der Sprengelwahlkommissionen gelten die Bestimmungen über die Dienststellenwahlkommission sinngemäß.

(13) Jene Wählergruppen, die keinen Anspruch auf die Entsendung eines Mitgliedes in die Landeswahlkommission, Dienststellenwahlkommission (Sprengelwahlkommission) haben, können in die Wahlkommission einen Beobachter entsenden. Dieser Beobachter ist für die Landeswahlkommission der Landespersonalvertretung und für die Dienststellen- und Sprengelwahlkommission der Landeswahlkommission namhaft zu machen.

(14) Die Wahlkommissionen entscheiden nach Maßgabe dieser Vorschrift in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben.

(15) Die Mitglieder der Wahlkommissionen müssen gemäß § 11 Abs. 4 wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einer Wahlkommission angehören.

(16) Die Wahlkommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(17) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt jedenfalls mit, bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

(18) Der Vorsitzende der Wahlkommission ist berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlkommission alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen. Nach Konstituierung der Wahlkommission hat der Vorsitzende dieser seine Verfügungen bekanntzugeben. Fortan hat der Vorsitzende alle Angelegenheiten, die wichtige grundsätzliche Verfügungen und Entscheidungen zum Gegenstand haben, der Wahlkommission vorzulegen.

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