§ 22 NÖ LPVG Neuwahl bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode

NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode einer Personalvertretung ist die Neuwahl derselben binnen 4 Wochen auszuschreiben.

(2) Die Dauer der Funktionsperiode wird durch Neuwahl nicht berührt. Wenn jedoch innerhalb von zwölf Monaten vor Beendigung der Funktionsperiode gemäß § 11 Abs. 1 eine Neuwahl stattfindet, so gilt diese Wahl auch für die folgende Funktionsperiode.

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 09.06.2017

(1) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode einer Personalvertretung ist die Neuwahl derselben binnen 4 Wochen auszuschreiben.

(2) Die Dauer der Funktionsperiode wird durch Neuwahl nicht berührt. Wenn jedoch innerhalb von zwölf Monaten vor Beendigung der Funktionsperiode gemäß § 11 Abs. 1 eine Neuwahl stattfindet, so gilt diese Wahl auch für die folgende Funktionsperiode.

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