§ 1 NÖ LBVG (weggefallen)

NÖ Landesbürgerevidenzengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2019 bis 31.12.9999
In jeder Gemeinde sind neben der nach den bundesrechtlichen Vorschriften zu führenden Wählerevidenz (Bundeswählerevidenz) Landesbürgerevidenzen bestehend aus einer Landes-Wählerevidenz und einer Gemeinde-Wählerevidenz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu führen§ 1 NÖ LBVG seit 21.03.2019 weggefallen.

Stand vor dem 21.03.2019

In Kraft vom 01.07.2017 bis 21.03.2019
In jeder Gemeinde sind neben der nach den bundesrechtlichen Vorschriften zu führenden Wählerevidenz (Bundeswählerevidenz) Landesbürgerevidenzen bestehend aus einer Landes-Wählerevidenz und einer Gemeinde-Wählerevidenz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu führen§ 1 NÖ LBVG seit 21.03.2019 weggefallen.

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