§ 2 NÖ LBVG (weggefallen)

NÖ Landesbürgerevidenzengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2019 bis 31.12.9999
(1) In die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde sind auf Grund der im Meldezettel (§ 9 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992§ 2 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016) enthaltenen Angaben alle Frauen und Männer einzutragen, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b)

vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben,

c)

vom Wahlrecht zum Niederösterreichischen Landtag nicht ausgeschlossen sind und

d)

in der Gemeinde gemäß § 24 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

(2) Eine Person darf in die Landes-Wählerevidenz nur einmal eingetragen sein. Aus der Landes-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die EintragungLBVG seit 21.03.2019 weggefallen sind.

(3) In die Landes-Wählerevidenz sind jedenfalls jene Personen einzutragen, die in dieser Gemeinde in der Bundeswählerevidenz eingetragen sind. Dies gilt jedoch nicht für die im Ausland lebenden österreichischen Staatsbürger, die gemäß § 2 Abs. 3 und § 2a des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der Bundeswählerevidenz eingetragen sind.

(4) Liegt ein Hauptwohnsitz in Niederösterreich nicht vor, hat die Person an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes mitzuwirken. Dafür ist von der Person für die Eintragung in die Landes-Wählerevidenz ein Wählerevidenzblatt (Anlage 1) wahrheitsgetreu auszufüllen und der Gemeinde binnen 2 Wochen zu übermitteln. Als Anschrift im Ermittlungsverfahren gilt die Adresse des ordentlichen Wohnsitzes, es sei denn, die einzutragende Person hat eine andere Anschrift bekanntgegeben.

a)

Liegen die Voraussetzungen zur Eintragung vor, ist die Person in die Landes-Wählerevidenz einzutragen.

b)

Ist eine Person bereits in die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und begehrt sie eine Eintragung in einer weiteren Gemeinde, bleibt die bestehende Eintragung in die Landes-Wählerevidenz aufrecht, es sei denn, die Person entscheidet sich bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung innerhalb von 2 Wochen durch die Abgabe der ausgefüllten und persönlich unterfertigten Anlage 1 für eine Eintragung in die Landes-Wählerevidenz der nunmehrigen Gemeinde. Nach diesem Umstand bestimmt sich die Eintragung auch dann, wenn jemand in mehreren Wahlsprengeln einer Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz hat. Im Zweifelsfalle hat die Landesregierung zu entscheiden.

(5) Im Fall der Aufnahme oder der Streichung einer Person, sowie einer Änderung der Eintragung ist, abgesehen vom Fall der Streichung wegen Todesfalles, der Betroffene von der Gemeinde zu verständigen. Der Betroffene hat die Möglichkeit einen Berichtigungsantrag auf Aufnahme in oder Streichung aus der Landes-Wählerevidenz gemäß §§ 6 ff einzubringen. Hat der Betroffene noch in einer weiteren niederösterreichischen Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz, so ist auch diese Gemeinde zu benachrichtigen.

(6) Die Landes-Wählerevidenz dient als Grundlage zur Erstellung der Wählerverzeichnisse bei Landtagswahlen sowie als Verzeichnis der Landesbürger, die zur Ausübung der im III. Abschnitt der NÖ Landesverfassung 1979 genannten Initiativ- und Einspruchsrechte berechtigt sind.

Stand vor dem 21.03.2019

In Kraft vom 01.07.2017 bis 21.03.2019
(1) In die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde sind auf Grund der im Meldezettel (§ 9 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992§ 2 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016) enthaltenen Angaben alle Frauen und Männer einzutragen, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b)

vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben,

c)

vom Wahlrecht zum Niederösterreichischen Landtag nicht ausgeschlossen sind und

d)

in der Gemeinde gemäß § 24 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

(2) Eine Person darf in die Landes-Wählerevidenz nur einmal eingetragen sein. Aus der Landes-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die EintragungLBVG seit 21.03.2019 weggefallen sind.

(3) In die Landes-Wählerevidenz sind jedenfalls jene Personen einzutragen, die in dieser Gemeinde in der Bundeswählerevidenz eingetragen sind. Dies gilt jedoch nicht für die im Ausland lebenden österreichischen Staatsbürger, die gemäß § 2 Abs. 3 und § 2a des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der Bundeswählerevidenz eingetragen sind.

(4) Liegt ein Hauptwohnsitz in Niederösterreich nicht vor, hat die Person an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes mitzuwirken. Dafür ist von der Person für die Eintragung in die Landes-Wählerevidenz ein Wählerevidenzblatt (Anlage 1) wahrheitsgetreu auszufüllen und der Gemeinde binnen 2 Wochen zu übermitteln. Als Anschrift im Ermittlungsverfahren gilt die Adresse des ordentlichen Wohnsitzes, es sei denn, die einzutragende Person hat eine andere Anschrift bekanntgegeben.

a)

Liegen die Voraussetzungen zur Eintragung vor, ist die Person in die Landes-Wählerevidenz einzutragen.

b)

Ist eine Person bereits in die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und begehrt sie eine Eintragung in einer weiteren Gemeinde, bleibt die bestehende Eintragung in die Landes-Wählerevidenz aufrecht, es sei denn, die Person entscheidet sich bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung innerhalb von 2 Wochen durch die Abgabe der ausgefüllten und persönlich unterfertigten Anlage 1 für eine Eintragung in die Landes-Wählerevidenz der nunmehrigen Gemeinde. Nach diesem Umstand bestimmt sich die Eintragung auch dann, wenn jemand in mehreren Wahlsprengeln einer Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz hat. Im Zweifelsfalle hat die Landesregierung zu entscheiden.

(5) Im Fall der Aufnahme oder der Streichung einer Person, sowie einer Änderung der Eintragung ist, abgesehen vom Fall der Streichung wegen Todesfalles, der Betroffene von der Gemeinde zu verständigen. Der Betroffene hat die Möglichkeit einen Berichtigungsantrag auf Aufnahme in oder Streichung aus der Landes-Wählerevidenz gemäß §§ 6 ff einzubringen. Hat der Betroffene noch in einer weiteren niederösterreichischen Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz, so ist auch diese Gemeinde zu benachrichtigen.

(6) Die Landes-Wählerevidenz dient als Grundlage zur Erstellung der Wählerverzeichnisse bei Landtagswahlen sowie als Verzeichnis der Landesbürger, die zur Ausübung der im III. Abschnitt der NÖ Landesverfassung 1979 genannten Initiativ- und Einspruchsrechte berechtigt sind.

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