§ 2a NÖ LBVG (weggefallen)

NÖ Landesbürgerevidenzengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2019 bis 31.12.9999
(1) Österreichische Staatsbürger, welche

a)

ab dem 1. Jänner 1998 ihren Hauptwohnsitz und/oder ordentlichen Wohnsitz von Niederösterreich in das Ausland verlegt haben oder verlegen,

b)

das 14. Lebensjahr vollendet haben und

c)

weder in Niederösterreich oder sonstwo im Bundesgebiet einen Hauptwohnsitz und in Niederösterreich keinen ordentlichen Wohnsitz haben, und

d)

vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen sind,

werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes, längstens jedoch für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Verlegung ihres Hauptwohnsitzes, in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie zuletzt in der Landes-Wählerevidenz eingetragen waren§ 2a NÖ LBVG seit 21.03.2019 weggefallen. Sofern eine solche Eintragung nicht existiert, werden diese Personen in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz und/oder ordentlichen Wohnsitz in Niederösterreich hatten, eingetragen.

(2) Während dieses Zeitraumes haben die erfassten Personen der Gemeinde jede Änderung ihrer Wohnadresse im Ausland zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Landtagswahlen (§ 39 Abs. 5 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300), zur amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (Abs. 3) oder zum Zweck der Übermittlung von Informationen durch die Gemeinden (§ 39 Abs. 5 NÖ Landtagswahlordnung 1992) mitzuteilen. Allenfalls haben sie auch die Änderung ihrer E-Mail-Adresse bekannt zu geben.

(3) Im Ausland lebende erfasste Personen erhalten die Wahlkarten bei Landtagswahlen an ihre Wohnadresse amtswegig zugesendet, wenn sie dies bei der Gemeinde anlässlich ihrer Antragstellung oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen. Sie haben dabei zu beachten, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels ihres Wohnsitzes im Ausland ohne Mitteilung gemäß Abs. 2 an die Gemeinde in Niederösterreich auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten. Die amtswegige Zustellung endet

a)

mit der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Niederösterreich oder eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet, welche diese Person der bisher führenden Landes- Wählerevidenzgemeinde anzuzeigen hat,

b)

mit Ablauf der Frist gemäß Abs. 1

c)

oder gemäß Abs. 2 mangels Kenntnis einer Auslandsadresse.

(4) Anbringen nach Abs. 1 und 2 sind an die zuständige Gemeinde zu stellen. Die Gemeinden haben nach Möglichkeit die Antragstellung per Internet, allenfalls unter Zuhilfenahme einer zentralen Internetplattform, anzubieten. Die Gemeinde hat den Antragsteller über die Dauer der Eintragung zu verständigen bzw. darüber, dass sein Antrag nicht zur Eintragung in die Landes- Wählerevidenz geführt hat. Zum Zweck der erstmaligen Aufnahme von Auslandsniederösterreichern in die Landes-Wählerevidenz können Informationen über den derzeitigen Aufenthaltsort auch aus anderen der Gemeinde vorliegenden Quellen verwendet werden, um eine Kontaktaufnahme mit dem Auslandsniederösterreicher zu ermöglichen.

(5) Der Betroffene hat die Möglichkeit einen Berichtigungsantrag auf Aufnahme in oder Streichung aus der Landes-Wählerevidenz gemäß §§ 6 ff einzubringen.

Stand vor dem 21.03.2019

In Kraft vom 01.07.2017 bis 21.03.2019
(1) Österreichische Staatsbürger, welche

a)

ab dem 1. Jänner 1998 ihren Hauptwohnsitz und/oder ordentlichen Wohnsitz von Niederösterreich in das Ausland verlegt haben oder verlegen,

b)

das 14. Lebensjahr vollendet haben und

c)

weder in Niederösterreich oder sonstwo im Bundesgebiet einen Hauptwohnsitz und in Niederösterreich keinen ordentlichen Wohnsitz haben, und

d)

vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen sind,

werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes, längstens jedoch für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Verlegung ihres Hauptwohnsitzes, in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie zuletzt in der Landes-Wählerevidenz eingetragen waren§ 2a NÖ LBVG seit 21.03.2019 weggefallen. Sofern eine solche Eintragung nicht existiert, werden diese Personen in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz und/oder ordentlichen Wohnsitz in Niederösterreich hatten, eingetragen.

(2) Während dieses Zeitraumes haben die erfassten Personen der Gemeinde jede Änderung ihrer Wohnadresse im Ausland zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Landtagswahlen (§ 39 Abs. 5 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300), zur amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (Abs. 3) oder zum Zweck der Übermittlung von Informationen durch die Gemeinden (§ 39 Abs. 5 NÖ Landtagswahlordnung 1992) mitzuteilen. Allenfalls haben sie auch die Änderung ihrer E-Mail-Adresse bekannt zu geben.

(3) Im Ausland lebende erfasste Personen erhalten die Wahlkarten bei Landtagswahlen an ihre Wohnadresse amtswegig zugesendet, wenn sie dies bei der Gemeinde anlässlich ihrer Antragstellung oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen. Sie haben dabei zu beachten, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels ihres Wohnsitzes im Ausland ohne Mitteilung gemäß Abs. 2 an die Gemeinde in Niederösterreich auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten. Die amtswegige Zustellung endet

a)

mit der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Niederösterreich oder eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet, welche diese Person der bisher führenden Landes- Wählerevidenzgemeinde anzuzeigen hat,

b)

mit Ablauf der Frist gemäß Abs. 1

c)

oder gemäß Abs. 2 mangels Kenntnis einer Auslandsadresse.

(4) Anbringen nach Abs. 1 und 2 sind an die zuständige Gemeinde zu stellen. Die Gemeinden haben nach Möglichkeit die Antragstellung per Internet, allenfalls unter Zuhilfenahme einer zentralen Internetplattform, anzubieten. Die Gemeinde hat den Antragsteller über die Dauer der Eintragung zu verständigen bzw. darüber, dass sein Antrag nicht zur Eintragung in die Landes- Wählerevidenz geführt hat. Zum Zweck der erstmaligen Aufnahme von Auslandsniederösterreichern in die Landes-Wählerevidenz können Informationen über den derzeitigen Aufenthaltsort auch aus anderen der Gemeinde vorliegenden Quellen verwendet werden, um eine Kontaktaufnahme mit dem Auslandsniederösterreicher zu ermöglichen.

(5) Der Betroffene hat die Möglichkeit einen Berichtigungsantrag auf Aufnahme in oder Streichung aus der Landes-Wählerevidenz gemäß §§ 6 ff einzubringen.

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