§ 6 NÖ LBVG (weggefallen)

NÖ Landesbürgerevidenzengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2019 bis 31.12.9999
(1) Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Landesbürgerevidenzen beim Gemeindeamt schriftlich, mündlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel der Behörde in jeder technisch möglichen Form einen Berichtigungsantrag einbringen§ 6 NÖ LBVG seit 21.03.2019 weggefallen. Das Recht, einen Berichtigungsantrag einzubringen, steht unter den genannten Voraussetzungen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union lediglich hinsichtlich der Gemeinde-Wählerevidenz zu. Der Antragsteller kann die Aufnahme einer Person in eine der Landesbürgerevidenzen oder die Streichung einer Person aus den Evidenzen begehren. Das Recht, einen Berichtigungsantrag einzubringen, besteht nicht hinsichtlich jener Personen, die gemäß § 2 Abs. 3 in die Landes-Wählerevidenz eingetragen sind.

(2) Der Berichtigungsantrag ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Evidenz eine Änderung begehrt wird.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er nicht mündlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert einzubringen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person in eine Landesbürgerevidenz zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung derselben notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung einer Person aus einer Evidenz begehrt, so sind die Gründe hiefür glaubhaft zu machen. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

Stand vor dem 21.03.2019

In Kraft vom 01.07.2017 bis 21.03.2019
(1) Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Landesbürgerevidenzen beim Gemeindeamt schriftlich, mündlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel der Behörde in jeder technisch möglichen Form einen Berichtigungsantrag einbringen§ 6 NÖ LBVG seit 21.03.2019 weggefallen. Das Recht, einen Berichtigungsantrag einzubringen, steht unter den genannten Voraussetzungen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union lediglich hinsichtlich der Gemeinde-Wählerevidenz zu. Der Antragsteller kann die Aufnahme einer Person in eine der Landesbürgerevidenzen oder die Streichung einer Person aus den Evidenzen begehren. Das Recht, einen Berichtigungsantrag einzubringen, besteht nicht hinsichtlich jener Personen, die gemäß § 2 Abs. 3 in die Landes-Wählerevidenz eingetragen sind.

(2) Der Berichtigungsantrag ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Evidenz eine Änderung begehrt wird.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er nicht mündlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert einzubringen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person in eine Landesbürgerevidenz zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung derselben notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung einer Person aus einer Evidenz begehrt, so sind die Gründe hiefür glaubhaft zu machen. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

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