§ 12 NÖ LBVG (weggefallen)

NÖ Landesbürgerevidenzengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2019 bis 31.12.9999
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl.Nr. L 368, vom 31. 12. 1994, S. 38

2.

Richtlinie 96/30/EG des Rates vom 13. Mai 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/80/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl.Nr. L 122, 22. 5. 1996, S. 14

§ 12 NÖ LBVG seit 21.03.2019 weggefallen.

Stand vor dem 21.03.2019

In Kraft vom 10.08.2017 bis 21.03.2019
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl.Nr. L 368, vom 31. 12. 1994, S. 38

2.

Richtlinie 96/30/EG des Rates vom 13. Mai 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/80/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl.Nr. L 122, 22. 5. 1996, S. 14

§ 12 NÖ LBVG seit 21.03.2019 weggefallen.

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