§ 13 NÖ PHV

NÖ Pflegeheim Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Heimträger hat die durch das Heim zu erbringenden Leistungen detailliert zu beschreiben und die entsprechenden Tarife festzulegen. Die Leistungen und Tarife sind wie folgt zu gliedern:

-

Pauschalbetrag für Grundleistungen

-

Zuschläge für Pflegeleistungen

(2) Der Pauschalbetrag für Grundleistungen und die Zuschläge für die Pflegeleistungen sind nach sachlichen Kriterien zu bemessen. Maßstab für die Zuschläge für Pflegeleistungen ist die Einstufung nach Pflegegeldstufen. Das Entgelt muss für alle Bewohner derselben Pflegegeldeinstufung mit dem gleichen Betrag festgesetzt werden.

(3) Alle Leistungen und geltenden Tarife sind in einer Tarifliste übersichtlich darzustellen. Die Tarifliste hat die Höhe der Grundgebühr, die Zuschläge für Pflegeleistungen und die Einzelleistungen (z. B. Zuschlag für Appartements) pro Tag, sowie die Rückvergütungen (z. B. bei Urlaub, Kur- oder Krankenhausaufenthalt) zu enthalten.

(4) Alle Leistungen und Tarife und deren Änderungen in Heimen mit VertragFür Einrichtungen, welche mit dem Land Niederösterreich sind spätestens 4 Wochen vor deren In-Kraft-Treten voneine Vereinbarung gemäß § 48 Abs. 3 NÖ SHG abgeschlossen haben, sowie für die NÖ Landesgesundheitsagentur werden die Tarife für Kontingentplätze in der NÖ Landesregierung dem Heimträger mitzuteilenAnlage 1 festgesetzt.

(5) Alle Leistungen und Tarife sind im Heim an einem allgemein zugänglichen Ort anzuschlagen und den Bewohnern nachweislich bekannt zu geben.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 19.03.2021 bis 31.12.2021

(1) Der Heimträger hat die durch das Heim zu erbringenden Leistungen detailliert zu beschreiben und die entsprechenden Tarife festzulegen. Die Leistungen und Tarife sind wie folgt zu gliedern:

-

Pauschalbetrag für Grundleistungen

-

Zuschläge für Pflegeleistungen

(2) Der Pauschalbetrag für Grundleistungen und die Zuschläge für die Pflegeleistungen sind nach sachlichen Kriterien zu bemessen. Maßstab für die Zuschläge für Pflegeleistungen ist die Einstufung nach Pflegegeldstufen. Das Entgelt muss für alle Bewohner derselben Pflegegeldeinstufung mit dem gleichen Betrag festgesetzt werden.

(3) Alle Leistungen und geltenden Tarife sind in einer Tarifliste übersichtlich darzustellen. Die Tarifliste hat die Höhe der Grundgebühr, die Zuschläge für Pflegeleistungen und die Einzelleistungen (z. B. Zuschlag für Appartements) pro Tag, sowie die Rückvergütungen (z. B. bei Urlaub, Kur- oder Krankenhausaufenthalt) zu enthalten.

(4) Alle Leistungen und Tarife und deren Änderungen in Heimen mit VertragFür Einrichtungen, welche mit dem Land Niederösterreich sind spätestens 4 Wochen vor deren In-Kraft-Treten voneine Vereinbarung gemäß § 48 Abs. 3 NÖ SHG abgeschlossen haben, sowie für die NÖ Landesgesundheitsagentur werden die Tarife für Kontingentplätze in der NÖ Landesregierung dem Heimträger mitzuteilenAnlage 1 festgesetzt.

(5) Alle Leistungen und Tarife sind im Heim an einem allgemein zugänglichen Ort anzuschlagen und den Bewohnern nachweislich bekannt zu geben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten