§ 2 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
Wenn in diesem Gesetz die Landeswahlbehörde, die Bezirkswahlbehörde, die Gemeindewahlbehörde und die Sprengelwahlbehörde genannt werden, sind darunter die nach den Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl§ 2 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. 0300, eingerichteten gleichnamigen Wahlbehörden zu verstehen. Sie haben die Aufgaben zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Im übrigen sind die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 über die Wahlbehörden anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
Wenn in diesem Gesetz die Landeswahlbehörde, die Bezirkswahlbehörde, die Gemeindewahlbehörde und die Sprengelwahlbehörde genannt werden, sind darunter die nach den Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl§ 2 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. 0300, eingerichteten gleichnamigen Wahlbehörden zu verstehen. Sie haben die Aufgaben zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Im übrigen sind die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 über die Wahlbehörden anzuwenden.

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