§ 11 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
Die Eintragungsbehörde hat zu bestimmen, ob eine Gemeinde in Eintragungssprengel einzuteilen ist§ 11 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Sie hat spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist den Gegenstand des Eintragungsverfahrens, die Eintragungssprengel, die Eintragungsräume, die Eintragungsfrist und die Eintragungsstunden durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an den Gebäuden der Eintragungsräume kundzumachen und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
Die Eintragungsbehörde hat zu bestimmen, ob eine Gemeinde in Eintragungssprengel einzuteilen ist§ 11 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Sie hat spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist den Gegenstand des Eintragungsverfahrens, die Eintragungssprengel, die Eintragungsräume, die Eintragungsfrist und die Eintragungsstunden durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an den Gebäuden der Eintragungsräume kundzumachen und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten