§ 14 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 4§ 14 NÖ) sowie die im Landtag von NÖ vertretenen Parteien haben das Recht, der Eintragungsbehörde bis spätestens 3 Tage vor Beginn der Eintragungswoche für jeden Eintragungssprengel eine stimmberechtigte Person als Vertrauensperson und die erforderliche Anzahl von Ersatzmännern namhaft zu machen IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Die Eintragungsbehörde hat den Vertrauenspersonen und Ersatzmännern eine Bestätigung über ihre Funktion auszustellen.

(2) Die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung ein Ersatzmann, ist berechtigt, das Eintragungsverfahren zu beobachten.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 4§ 14 NÖ) sowie die im Landtag von NÖ vertretenen Parteien haben das Recht, der Eintragungsbehörde bis spätestens 3 Tage vor Beginn der Eintragungswoche für jeden Eintragungssprengel eine stimmberechtigte Person als Vertrauensperson und die erforderliche Anzahl von Ersatzmännern namhaft zu machen IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Die Eintragungsbehörde hat den Vertrauenspersonen und Ersatzmännern eine Bestätigung über ihre Funktion auszustellen.

(2) Die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung ein Ersatzmann, ist berechtigt, das Eintragungsverfahren zu beobachten.

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