§ 20 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Ungültig sind Eintragungen und Stimmkarten

1.

von nicht stimmberechtigten Personen,

2.

von Personen, die für dieselbe Initiative bereits eine Unterstützungserklärung abgegeben haben,

3.

von Personen, die ihr Stimmrecht bei derselben Initiative bereits einmal ausgeübt haben.

(2) Ungültig sind Eintragungen, die den Bestimmungen des § 19 Abs. 3 § 20 NÖerster Satz nicht entsprechen IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Ungültig sind Eintragungen und Stimmkarten

1.

von nicht stimmberechtigten Personen,

2.

von Personen, die für dieselbe Initiative bereits eine Unterstützungserklärung abgegeben haben,

3.

von Personen, die ihr Stimmrecht bei derselben Initiative bereits einmal ausgeübt haben.

(2) Ungültig sind Eintragungen, die den Bestimmungen des § 19 Abs. 3 § 20 NÖerster Satz nicht entsprechen IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

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