§ 21 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Wegen Nichtzulassung zur Eintragung kann der Stimmberechtigte während der Eintragungszeit bei der Gemeindewahlbehörde einen Berichtigungsantrag einbringen§ 21 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Der Berichtigungsantrag ist für jeden einzelnen Fall gesondert einzubringen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat über den Berichtigungsantrag noch vor Ermittlung des Ergebnisses der Eintragungen gemäß § 22 zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Antragsteller zu eigenen Handen zuzustellen.

(3) Wenn die Gemeindewahlbehörde feststellt, daß ein Stimmberechtigter widerrechtlich nicht zur Eintragung zugelassen wurde, gilt diese Feststellung als gültige Eintragung. Gleichzeitig ist der Stimmberechtigte nach den Vorschriften des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes in die Landes-Wählerevidenz einzutragen.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Wegen Nichtzulassung zur Eintragung kann der Stimmberechtigte während der Eintragungszeit bei der Gemeindewahlbehörde einen Berichtigungsantrag einbringen§ 21 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Der Berichtigungsantrag ist für jeden einzelnen Fall gesondert einzubringen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat über den Berichtigungsantrag noch vor Ermittlung des Ergebnisses der Eintragungen gemäß § 22 zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Antragsteller zu eigenen Handen zuzustellen.

(3) Wenn die Gemeindewahlbehörde feststellt, daß ein Stimmberechtigter widerrechtlich nicht zur Eintragung zugelassen wurde, gilt diese Feststellung als gültige Eintragung. Gleichzeitig ist der Stimmberechtigte nach den Vorschriften des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes in die Landes-Wählerevidenz einzutragen.

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