§ 29 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Gesetzesbeschlüsse des Landtages, die einem Einspruchsverfahren gemäß Art§ 29 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. 27 NÖ LV 1979 unterzogen werden können, sind von der Landtagsdirektion unverzüglich den Bezirksverwaltungsbehörden unter Anschluß einer Textausfertigung und den Gemeinden unter Bekanntgabe des Titels und des Datums des Gesetzesbeschlusses mitzuteilen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Text des Gesetzesbeschlusses unverzüglich bis zum letzten Tag der Einspruchsfrist zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und die Auflage an der Amtstafel kundzumachen.

(3) Die Gemeinden haben den Titel und das Datum des Gesetzesbeschlusses bis zum letzten Tag der Einspruchsfrist an der Amtstafel kundzumachen und darauf hinzuweisen, daß der Wortlaut des Gesetzesbeschlusses bei der Bezirkshauptmannschaft zur öffentlichen Einsicht aufliegt.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Gesetzesbeschlüsse des Landtages, die einem Einspruchsverfahren gemäß Art§ 29 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. 27 NÖ LV 1979 unterzogen werden können, sind von der Landtagsdirektion unverzüglich den Bezirksverwaltungsbehörden unter Anschluß einer Textausfertigung und den Gemeinden unter Bekanntgabe des Titels und des Datums des Gesetzesbeschlusses mitzuteilen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Text des Gesetzesbeschlusses unverzüglich bis zum letzten Tag der Einspruchsfrist zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und die Auflage an der Amtstafel kundzumachen.

(3) Die Gemeinden haben den Titel und das Datum des Gesetzesbeschlusses bis zum letzten Tag der Einspruchsfrist an der Amtstafel kundzumachen und darauf hinzuweisen, daß der Wortlaut des Gesetzesbeschlusses bei der Bezirkshauptmannschaft zur öffentlichen Einsicht aufliegt.

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