§ 33 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Antrag auf Durchführung des Einspruchsverfahrens kann auch von einem Abgeordneten zum Landtag von Niederösterreich schriftlich bei der Landesregierung gestellt werden§ 33 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat die Landesregierung zu ermitteln, ob der Antrag von der Mehrheit der Abgeordneten gestellt wird.

(2) Das Verlangen von Abgeordneten auf Durchführung eines Einspruchsverfahrens kann auch in Form eines Beschlusses des Landtages gestellt werden, der von der Mehrheit der Abgeordneten gefaßt wurde. Einen solchen Beschluß hat der Präsident des Landtages unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.

(3) § 30 Abs. 2, 3 und 5 sind anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Der Antrag auf Durchführung des Einspruchsverfahrens kann auch von einem Abgeordneten zum Landtag von Niederösterreich schriftlich bei der Landesregierung gestellt werden§ 33 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat die Landesregierung zu ermitteln, ob der Antrag von der Mehrheit der Abgeordneten gestellt wird.

(2) Das Verlangen von Abgeordneten auf Durchführung eines Einspruchsverfahrens kann auch in Form eines Beschlusses des Landtages gestellt werden, der von der Mehrheit der Abgeordneten gefaßt wurde. Einen solchen Beschluß hat der Präsident des Landtages unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.

(3) § 30 Abs. 2, 3 und 5 sind anzuwenden.

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