§ 36 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Einspruchsverfahren anzuordnen, wenn ihre Ermittlungen (§ 33 § 36 NÖund § 34) oder die Ermittlungen der Landeswahlbehörde (§ 32) ergeben haben, daß die Voraussetzungen des Art IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. 27 NÖ LV 1979 gegeben sind.

(2) Die Verordnung hat zu enthalten

1.

den Gegenstand des Einspruchsverfahrens,

2.

den Abstimmungstag und

3.

den Stichtag.

(3) Der Abstimmungstag ist auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag spätestens binnen 6 Monaten nach Fassung des Gesetzesbeschlusses festzusetzen. Die Durchführung mehrerer Einspruchsverfahren an einem Abstimmungstag ist zulässig. Als Abstimmungstag darf kein Tag festgelegt werden, an dem eine Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper stattfindet.

(4) Der Stichtag ist zwischen dem Tag der Anordnung des Einspruchsverfahrens und dem Abstimmungstag festzusetzen.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Einspruchsverfahren anzuordnen, wenn ihre Ermittlungen (§ 33 § 36 NÖund § 34) oder die Ermittlungen der Landeswahlbehörde (§ 32) ergeben haben, daß die Voraussetzungen des Art IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. 27 NÖ LV 1979 gegeben sind.

(2) Die Verordnung hat zu enthalten

1.

den Gegenstand des Einspruchsverfahrens,

2.

den Abstimmungstag und

3.

den Stichtag.

(3) Der Abstimmungstag ist auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag spätestens binnen 6 Monaten nach Fassung des Gesetzesbeschlusses festzusetzen. Die Durchführung mehrerer Einspruchsverfahren an einem Abstimmungstag ist zulässig. Als Abstimmungstag darf kein Tag festgelegt werden, an dem eine Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper stattfindet.

(4) Der Stichtag ist zwischen dem Tag der Anordnung des Einspruchsverfahrens und dem Abstimmungstag festzusetzen.

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