§ 37 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Stimmberechtigt im Einspruchsverfahren sind alle Landesbürger, die am Stichtag (§ 36 Abs. 4§ 37 NÖ) das Wahlrecht zum Landtag von Niederösterreich besitzen IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten nur einmal eingetragen sein.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Stimmberechtigt im Einspruchsverfahren sind alle Landesbürger, die am Stichtag (§ 36 Abs. 4§ 37 NÖ) das Wahlrecht zum Landtag von Niederösterreich besitzen IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten nur einmal eingetragen sein.

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