§ 39 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl§ 39 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. 0050, am Stichtag anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Einhaltung der in der NÖ Landtagswahlordnung 1992 für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden.

(2) Sodann hat die Gemeinde die in der Wählerevidenz eingetragenen Stimmberechtigten (§ 37 Abs. 1) unter Berücksichtigung der Entscheidungen gemäß Abs. 1 in einer Stimmliste zu erfassen.

(3) Für die Auflegung der Stimmlisten, die Kundmachung in den Häusern, die Ausfolgung von Abschriften an die Parteien, für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren sowie für die Bildung der Abstimmungssprengel sind die entsprechenden Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 sinngemäß anzuwenden.

(4) Aufnahmen oder Streichungen auf Grund eines Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens gelten als Richtigstellungen der Landes-Wählerevidenz nach dem NÖ Landesbürgerevidenzengesetz.

(5) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens ist die Stimmliste abzuschließen. Die Stimmliste ist dem Abstimmungsverfahren zugrunde zu legen.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl§ 39 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. 0050, am Stichtag anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Einhaltung der in der NÖ Landtagswahlordnung 1992 für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden.

(2) Sodann hat die Gemeinde die in der Wählerevidenz eingetragenen Stimmberechtigten (§ 37 Abs. 1) unter Berücksichtigung der Entscheidungen gemäß Abs. 1 in einer Stimmliste zu erfassen.

(3) Für die Auflegung der Stimmlisten, die Kundmachung in den Häusern, die Ausfolgung von Abschriften an die Parteien, für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren sowie für die Bildung der Abstimmungssprengel sind die entsprechenden Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 sinngemäß anzuwenden.

(4) Aufnahmen oder Streichungen auf Grund eines Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens gelten als Richtigstellungen der Landes-Wählerevidenz nach dem NÖ Landesbürgerevidenzengesetz.

(5) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens ist die Stimmliste abzuschließen. Die Stimmliste ist dem Abstimmungsverfahren zugrunde zu legen.

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