§ 41 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Stimmberechtigte, die sich voraussichtlich am Abstimmungstag an einem anderen Ort (Gemeinde, Abstimmungssprengel) als dem ihrer Eintragung in die Wählerevidenz aufhalten werden oder denen infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens das Erscheinen vor der Abstimmungsbehörde nicht zugemutet werden kann, haben Anspruch auf Ausstellung einer Stimmkarte§ 41 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Die Ausstellung der Stimmkarte ist bei der Gemeinde, in deren Stimmliste der Stimmberechtigte eingetragen ist, entweder schriftlich spätestens am fünften Tag vor dem Abstimmungstag oder mündlich spätestens am dritten Tag vor dem Abstimmungstag zu beantragen. Die Identität ist durch eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung glaubhaft zu machen. Die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992, welche Urkunden und amtlichen Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität in Betracht kommen, sind anzuwenden.

(3) Gegen die Verweigerung der Stimmkarte ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Ausstellung einer Stimmkarte ist in der Stimmliste anzumerken.

(4) Für eine verlorene oder unbrauchbar gewordene Stimmkarte darf ein Duplikat nicht ausgestellt werden.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Stimmberechtigte, die sich voraussichtlich am Abstimmungstag an einem anderen Ort (Gemeinde, Abstimmungssprengel) als dem ihrer Eintragung in die Wählerevidenz aufhalten werden oder denen infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens das Erscheinen vor der Abstimmungsbehörde nicht zugemutet werden kann, haben Anspruch auf Ausstellung einer Stimmkarte§ 41 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Die Ausstellung der Stimmkarte ist bei der Gemeinde, in deren Stimmliste der Stimmberechtigte eingetragen ist, entweder schriftlich spätestens am fünften Tag vor dem Abstimmungstag oder mündlich spätestens am dritten Tag vor dem Abstimmungstag zu beantragen. Die Identität ist durch eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung glaubhaft zu machen. Die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992, welche Urkunden und amtlichen Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität in Betracht kommen, sind anzuwenden.

(3) Gegen die Verweigerung der Stimmkarte ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Ausstellung einer Stimmkarte ist in der Stimmliste anzumerken.

(4) Für eine verlorene oder unbrauchbar gewordene Stimmkarte darf ein Duplikat nicht ausgestellt werden.

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