§ 43 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Der amtliche Stimmzettel hat aus weißem Papier zu bestehen und ein Ausmaß von ungefähr 6 1/2 bis 7 1/2 cm in der Breite und 9 1/2 bis 10 1/2 cm in der Länge aufzuweisen§ 43 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Frage zu enthalten, ob der Gesetzesbeschluß, über den ein Einspruchsverfahren stattfindet, kundgemacht werden darf. Außerdem hat der amtliche Stimmzettel links unter der Frage das Wort “ja” und daneben einen Kreis, rechts unter der Frage das Wort “nein” und daneben einen Kreis zu enthalten.

(3) Finden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Einspruchsverfahren statt (§ 36 Abs. 3), so hat der amtliche Stimmzettel für jedes dieser Einspruchsverfahren die im Abs. 2 erforderlichen Angaben in der dort festgelegten Anordnung zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel kann in diesem Falle ein Vielfaches des im Abs. 1 festgelegten Ausmaßes aufweisen. Die den Gegenstand des einzelnen Einspruchsverfahrens bildenden Fragen sind dabei mit fortlaufenden Ziffern zu versehen. Die Reihung hat chronologisch nach dem Datum der Gesetzesbeschlüsse, wurden sie am selben Tag gefaßt, nach der Reihung auf der Tagesordnung der Landtagssitzung zu erfolgen.

(4) Die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 über die Verteilung der amtlichen Stimmzettel sind anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Der amtliche Stimmzettel hat aus weißem Papier zu bestehen und ein Ausmaß von ungefähr 6 1/2 bis 7 1/2 cm in der Breite und 9 1/2 bis 10 1/2 cm in der Länge aufzuweisen§ 43 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Frage zu enthalten, ob der Gesetzesbeschluß, über den ein Einspruchsverfahren stattfindet, kundgemacht werden darf. Außerdem hat der amtliche Stimmzettel links unter der Frage das Wort “ja” und daneben einen Kreis, rechts unter der Frage das Wort “nein” und daneben einen Kreis zu enthalten.

(3) Finden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Einspruchsverfahren statt (§ 36 Abs. 3), so hat der amtliche Stimmzettel für jedes dieser Einspruchsverfahren die im Abs. 2 erforderlichen Angaben in der dort festgelegten Anordnung zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel kann in diesem Falle ein Vielfaches des im Abs. 1 festgelegten Ausmaßes aufweisen. Die den Gegenstand des einzelnen Einspruchsverfahrens bildenden Fragen sind dabei mit fortlaufenden Ziffern zu versehen. Die Reihung hat chronologisch nach dem Datum der Gesetzesbeschlüsse, wurden sie am selben Tag gefaßt, nach der Reihung auf der Tagesordnung der Landtagssitzung zu erfolgen.

(4) Die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 über die Verteilung der amtlichen Stimmzettel sind anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten