§ 49 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Stimmbrief ist ungültig, wenn

1.

er am Abstimmungstag nach Ende der jeweiligen Abstimmungszeit aber noch vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens eingelangt ist,

2.

kein amtlicher Stimmbriefumschlag (§ 42 Abs. 2 Z 3) verwendet wurde,

3.

er keine oder eine nicht gemäß § 44 Abs. 3 unterschriebene Stimmkarte enthält,

4.

er kein Stimmkuvert oder kein dem § 42 Abs. 2 Z 2 entsprechendes Stimmkuvert enthält,

5.

der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmkuverts aber nicht eine gleiche Anzahl gemäß § 44 Abs. 3 unterschriebener Stimmkarten enthält.

(2) Die Bestimmungen des § 48 Abs. 4 § 49 NÖsind sinngemäß anzuwenden IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Der Stimmbrief ist ungültig, wenn

1.

er am Abstimmungstag nach Ende der jeweiligen Abstimmungszeit aber noch vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens eingelangt ist,

2.

kein amtlicher Stimmbriefumschlag (§ 42 Abs. 2 Z 3) verwendet wurde,

3.

er keine oder eine nicht gemäß § 44 Abs. 3 unterschriebene Stimmkarte enthält,

4.

er kein Stimmkuvert oder kein dem § 42 Abs. 2 Z 2 entsprechendes Stimmkuvert enthält,

5.

der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmkuverts aber nicht eine gleiche Anzahl gemäß § 44 Abs. 3 unterschriebener Stimmkarten enthält.

(2) Die Bestimmungen des § 48 Abs. 4 § 49 NÖsind sinngemäß anzuwenden IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

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