§ 60 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Einleitung eines Verfahrens zur Ausübung des Initiativrechtes gemäß Art§ 60 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. 46 NÖ LV 1979 ist bei der Landeswahlbehörde schriftlich zu beantragen.

(2) Der Antrag muss mindestens von 10 % der Personen unterstützt sein, die zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der Landeswahlbehörde in der Wählerevidenz der von dem Verlangen örtlich und sachlich betroffenen Gemeinden (§ 62 Abs. 3) eingetragen sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben und zum Landtag wahlberechtigt sind. Die hiezu erforderlichen Unterstützungserklärungen müssen innerhalb eines Jahres vor der Antragstellung abgegeben worden sein.

(3) Der Antrag hat das ausdrückliche Verlangen auf Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung über Verwaltungsakte des Landes entweder in Form einer grundsätzlichen Anregung oder eines bestimmten Verwaltungsaktes zu enthalten. Das Verlangen ist zu begründen.

(4) Die Beratung und Beschlußfassung antragsbedürftiger individueller Verwaltungsakte sowie von Verwaltungsakten, die nur eine Gemeinde örtlich und sachlich betreffen, darf nicht verlangt werden.

(5) Der Antrag hat anzugeben, welche Gemeinden nach Auffassung des Antragstellers von dem Verlangen örtlich und sachlich betroffen sein werden.

(6) Im Antrag ist eine Person, die den Antrag unterstützt, als Bevollmächtigter und eine weitere als ihr Stellvertreter namhaft zu machen. Ist im Antrag kein Bevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die auf der ersten dem Antrag angeschlossenen Unterstützungserklärung genannte Person als Bevollmächtigter und die folgende Person als ihr Stellvertreter.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Die Einleitung eines Verfahrens zur Ausübung des Initiativrechtes gemäß Art§ 60 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. 46 NÖ LV 1979 ist bei der Landeswahlbehörde schriftlich zu beantragen.

(2) Der Antrag muss mindestens von 10 % der Personen unterstützt sein, die zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der Landeswahlbehörde in der Wählerevidenz der von dem Verlangen örtlich und sachlich betroffenen Gemeinden (§ 62 Abs. 3) eingetragen sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben und zum Landtag wahlberechtigt sind. Die hiezu erforderlichen Unterstützungserklärungen müssen innerhalb eines Jahres vor der Antragstellung abgegeben worden sein.

(3) Der Antrag hat das ausdrückliche Verlangen auf Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung über Verwaltungsakte des Landes entweder in Form einer grundsätzlichen Anregung oder eines bestimmten Verwaltungsaktes zu enthalten. Das Verlangen ist zu begründen.

(4) Die Beratung und Beschlußfassung antragsbedürftiger individueller Verwaltungsakte sowie von Verwaltungsakten, die nur eine Gemeinde örtlich und sachlich betreffen, darf nicht verlangt werden.

(5) Der Antrag hat anzugeben, welche Gemeinden nach Auffassung des Antragstellers von dem Verlangen örtlich und sachlich betroffen sein werden.

(6) Im Antrag ist eine Person, die den Antrag unterstützt, als Bevollmächtigter und eine weitere als ihr Stellvertreter namhaft zu machen. Ist im Antrag kein Bevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die auf der ersten dem Antrag angeschlossenen Unterstützungserklärung genannte Person als Bevollmächtigter und die folgende Person als ihr Stellvertreter.

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