§ 63 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
Die Landesregierung hat, wenn die Landeswahlbehörde einem Antrag gemäß § 62 Abs. 3 § 63 NÖstattgegeben hat, in jenen Gemeinden, die durch die Landeswahlbehörde als durch das beantragte Verlangen örtlich und sachlich betroffen festgestellt wurden, das Eintragungsverfahren durch Verordnung festzusetzen IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. § 8 ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
Die Landesregierung hat, wenn die Landeswahlbehörde einem Antrag gemäß § 62 Abs. 3 § 63 NÖstattgegeben hat, in jenen Gemeinden, die durch die Landeswahlbehörde als durch das beantragte Verlangen örtlich und sachlich betroffen festgestellt wurden, das Eintragungsverfahren durch Verordnung festzusetzen IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. § 8 ist anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten