§ 65 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
Für das Eintragungsverfahren sind im übrigen die §§ 10 § 65 NÖbis 21 anzuwenden IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. § 21 Abs. 3 zweiter Satz ist so anzuwenden, daß der Stimmberechtigte nach den Vorschriften des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes in die Landes- oder Gemeinde-Wählerevidenz einzutragen ist.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
Für das Eintragungsverfahren sind im übrigen die §§ 10 § 65 NÖbis 21 anzuwenden IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. § 21 Abs. 3 zweiter Satz ist so anzuwenden, daß der Stimmberechtigte nach den Vorschriften des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes in die Landes- oder Gemeinde-Wählerevidenz einzutragen ist.

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