§ 77 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Abstimmung erfolgt mit dem amtlichen Stimmzettel, dieser darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden§ 77 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Der Stimmzettel muss, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, aus weißlichem Papier bestehen und hat zumindest das Format DIN A5 oder ein Vielfaches hievon aufzuweisen.

(2) Finden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen statt, müssen die Stimmzettel für jede Volksbefragung aus farblich deutlich unterscheidbarem Papier sein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 1.

(3) Der amtliche Stimmzettel ist so abzufassen, dass er,

1.

wenn die Frage mit “ja” oder “nein” zu beantworten ist, unterhalb des Wortlautes jeder Frage auf der linken Seite das Wort “ja” und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort “nein” und daneben einen Kreis aufweist;

2.

wenn zu einer Frage über zwei oder mehrere Möglichkeiten entschieden werden soll, auf der linken Seite untereinander und deutlich voneinander abgesetzt die Entscheidungsmöglichkeiten anführt und rechts zu jeder Möglichkeit einen Kreis; zusätzlich sind auf der rechten Hälfte die Anleitungen “Zutreffendes bitte ankreuzen” und “Je Frage nur einen der Vorschläge ankreuzen” zu setzen. Enthält der Stimmzettel mehrere Fragen, sind diese mit fortlaufenden Nummern zu versehen.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Die Abstimmung erfolgt mit dem amtlichen Stimmzettel, dieser darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden§ 77 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Der Stimmzettel muss, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, aus weißlichem Papier bestehen und hat zumindest das Format DIN A5 oder ein Vielfaches hievon aufzuweisen.

(2) Finden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen statt, müssen die Stimmzettel für jede Volksbefragung aus farblich deutlich unterscheidbarem Papier sein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 1.

(3) Der amtliche Stimmzettel ist so abzufassen, dass er,

1.

wenn die Frage mit “ja” oder “nein” zu beantworten ist, unterhalb des Wortlautes jeder Frage auf der linken Seite das Wort “ja” und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort “nein” und daneben einen Kreis aufweist;

2.

wenn zu einer Frage über zwei oder mehrere Möglichkeiten entschieden werden soll, auf der linken Seite untereinander und deutlich voneinander abgesetzt die Entscheidungsmöglichkeiten anführt und rechts zu jeder Möglichkeit einen Kreis; zusätzlich sind auf der rechten Hälfte die Anleitungen “Zutreffendes bitte ankreuzen” und “Je Frage nur einen der Vorschläge ankreuzen” zu setzen. Enthält der Stimmzettel mehrere Fragen, sind diese mit fortlaufenden Nummern zu versehen.

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