§ 5 NÖ USOV

NÖ Umweltschutzorganeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Über Antrag einer der im § 12 Abs. 1 des NÖ Umweltschutzgesetzes 1984, LGBl. 8050–0, genannten Vereinigungen oder einer Gemeinde und nach Erbringung des Befähigungsnachweises gemäß § 1 kann eine Bestellung zum Umweltschutzorgan erfolgen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

(2) Das Verlangen einer der im § 12 Abs. 1 des NÖ Umweltschutzgesetzes 1984, LGBl. 8050–0, genannten Vereinigungen oder einer Gemeinde auf Abberufung eines Umweltschutzorganes bedarf keiner weiteren Begründung.

(3) Für die Führung des Vormerkes der Umweltschutzorgane, ihre Bestellung und Abberufung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Beeidigung und äußere Kennzeichnung der öffentlichen Landeskulturwachen, LGBl. 6125, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 17.11.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.11.2022
(1) Über Antrag einer der im § 12 Abs. 1 des NÖ Umweltschutzgesetzes 1984, LGBl. 8050–0, genannten Vereinigungen oder einer Gemeinde und nach Erbringung des Befähigungsnachweises gemäß § 1 kann eine Bestellung zum Umweltschutzorgan erfolgen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

(2) Das Verlangen einer der im § 12 Abs. 1 des NÖ Umweltschutzgesetzes 1984, LGBl. 8050–0, genannten Vereinigungen oder einer Gemeinde auf Abberufung eines Umweltschutzorganes bedarf keiner weiteren Begründung.

(3) Für die Führung des Vormerkes der Umweltschutzorgane, ihre Bestellung und Abberufung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Beeidigung und äußere Kennzeichnung der öffentlichen Landeskulturwachen, LGBl. 6125, sinngemäß anzuwenden.

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