§ 23 NÖ JG Rechtsfolgen für junge Menschen

NÖ Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Junge Menschen, die einem Gebot oder Verbot der §§ 15 Abs. 1 oder Abs. 2, 16 Abs. 1 oder Abs. 2, 17, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 34, 19 Abs. 2, 21 oder 22 zuwiderhandeln oder entgegen einer auf Grund des § 16 Abs. 3 erlassenen Verordnung handeln, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

(2) Junge Menschen, die eine Übertretung im Sinne des Abs. 1 begehen, sind von den Organen der öffentlichen Aufsicht, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens aufmerksam zu machen oder bei der Behörde anzuzeigen.

(3) Die Behörde kann als Rechtsfolge

a)

wenn es zur Umsetzung der Ziele nach § 11 geboten erscheint, jedenfalls aber bei schwerwiegenden Übertretungen oder im Wiederholungsfalle, die Teilnahme an einem Belehrungsgespräch bis zu einer Gesamtdauer von 3 Stunden beim zuständigen Jugendwohlfahrtsträger oder

b)

wenn es pädagogisch zweckmäßig ist, die Erbringung sozialer Leistungen wie insbesondere die Mithilfe in der Behinderten-, Alten- und Krankenbetreuung oder bei Umweltschutzmaßnahmen bis zu einer Gesamtdauer von 24 Stunden anordnen. Diese sind von den jungen Menschen in der Freizeit zu erbringen und dürfen täglich nicht länger als 6 Stunden dauern.

(4) Für den Fall, daß dem Auftrag nach Abs. 3 lit.a nicht entsprochen oder die angeordnete Leistung nach Abs. 3 lit.b nicht oder nicht vollständig erbracht wird, ist im Straferkenntnis eine Ersatzstrafe bis zu € 200,– festzusetzen.

(5) Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist bei jungen Menschen nicht festzusetzen.

(6) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für die Zwecke der Jugendförderung im Sinne des I. Teiles dieses Gesetzes zu verwenden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018

(1) Junge Menschen, die einem Gebot oder Verbot der §§ 15 Abs. 1 oder Abs. 2, 16 Abs. 1 oder Abs. 2, 17, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 34, 19 Abs. 2, 21 oder 22 zuwiderhandeln oder entgegen einer auf Grund des § 16 Abs. 3 erlassenen Verordnung handeln, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

(2) Junge Menschen, die eine Übertretung im Sinne des Abs. 1 begehen, sind von den Organen der öffentlichen Aufsicht, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens aufmerksam zu machen oder bei der Behörde anzuzeigen.

(3) Die Behörde kann als Rechtsfolge

a)

wenn es zur Umsetzung der Ziele nach § 11 geboten erscheint, jedenfalls aber bei schwerwiegenden Übertretungen oder im Wiederholungsfalle, die Teilnahme an einem Belehrungsgespräch bis zu einer Gesamtdauer von 3 Stunden beim zuständigen Jugendwohlfahrtsträger oder

b)

wenn es pädagogisch zweckmäßig ist, die Erbringung sozialer Leistungen wie insbesondere die Mithilfe in der Behinderten-, Alten- und Krankenbetreuung oder bei Umweltschutzmaßnahmen bis zu einer Gesamtdauer von 24 Stunden anordnen. Diese sind von den jungen Menschen in der Freizeit zu erbringen und dürfen täglich nicht länger als 6 Stunden dauern.

(4) Für den Fall, daß dem Auftrag nach Abs. 3 lit.a nicht entsprochen oder die angeordnete Leistung nach Abs. 3 lit.b nicht oder nicht vollständig erbracht wird, ist im Straferkenntnis eine Ersatzstrafe bis zu € 200,– festzusetzen.

(5) Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist bei jungen Menschen nicht festzusetzen.

(6) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für die Zwecke der Jugendförderung im Sinne des I. Teiles dieses Gesetzes zu verwenden.

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