§ 25 NÖ JG Verfall

NÖ Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Alkoholische Getränke, die entgegen einem Verbot gemäß § 18 Abs. 1 erworben, besessen oder konsumiert werden, Drogen und Stoffe im Sinne des § 18 Abs. 3, sowie jugendgefährdende Medien, Datenträger und Gegenstände im Sinne des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 können unterUnter den Voraussetzungen des § 17 VStG können für verfallen erklärt werden.:

a)

alkoholische Getränke gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 und Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen gemäß § 18 Abs. 2 und 3, die entgegen einem Verbot gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 erworben, besessen, konsumiert oder benützt werden,

b)

Drogen und Stoffe gemäß § 18 Abs. 4, die entgegen dieser Bestimmung besessen, verwendet oder zu sich genommen werden sowie

c)

jugendgefährdende Medien, Datenträger und Gegenstände gemäß § 19 Abs. 1, die entgegen § 19 Abs. 2 erworben, besessen oder verwendet werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018

Alkoholische Getränke, die entgegen einem Verbot gemäß § 18 Abs. 1 erworben, besessen oder konsumiert werden, Drogen und Stoffe im Sinne des § 18 Abs. 3, sowie jugendgefährdende Medien, Datenträger und Gegenstände im Sinne des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 können unterUnter den Voraussetzungen des § 17 VStG können für verfallen erklärt werden.:

a)

alkoholische Getränke gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 und Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen gemäß § 18 Abs. 2 und 3, die entgegen einem Verbot gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 erworben, besessen, konsumiert oder benützt werden,

b)

Drogen und Stoffe gemäß § 18 Abs. 4, die entgegen dieser Bestimmung besessen, verwendet oder zu sich genommen werden sowie

c)

jugendgefährdende Medien, Datenträger und Gegenstände gemäß § 19 Abs. 1, die entgegen § 19 Abs. 2 erworben, besessen oder verwendet werden.

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