§ 4 NÖ TBV

NÖ Tagesbetreuungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2019 bis 31.12.9999

Die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Tagesbetreuungseinrichtungen erfolgt durch die nach dem Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit BescheidLandesregierung. Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Lokalaugenschein abzuhalten.

Stand vor dem 19.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 19.12.2019

Die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Tagesbetreuungseinrichtungen erfolgt durch die nach dem Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit BescheidLandesregierung. Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Lokalaugenschein abzuhalten.

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