§ 6 NÖ TBV

NÖ Tagesbetreuungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Für jede Gruppe muß eine Betreuungsperson eingesetzt werden. Eine Hilfskraft ist zusätzlich einzusetzen, wenn eine Gruppe mehr als die Hälfte der angegebenen Höchstzahl an Minderjährigen umfaßt.

(2) In der Zeit vor 8.00 Uhr und ab 13.00 Uhr darf die Betreuung von maximal fünf Kindern auch alleine von einer Hilfskraft mit einer Ausbildung gemäß der Verordnung über die Ausbildung von Kinderbetreuerinnen/ Kinderbetreuern, LGBl. 5060/4, durchgeführt werden.

(3) Das für die Leitung der Tagesbetreuungseinrichtung, die Betreuung der Minderjährigen und als Hilfskräfte eingesetzte Personal muss geeignet sein. Insbesondere darf keiner der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:

a)

ansteckende, schwere chronische, körperliche oder psychische Erkrankung, geistige Behinderung oder Sucht;

b)

gerichtliche Verurteilungen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen;

c)

Betreuungsdefizite bei eigenen Kindern;

d)

sonstige Gründe, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 20.12.2019 bis 31.08.2023
(1) Für jede Gruppe muß eine Betreuungsperson eingesetzt werden. Eine Hilfskraft ist zusätzlich einzusetzen, wenn eine Gruppe mehr als die Hälfte der angegebenen Höchstzahl an Minderjährigen umfaßt.

(2) In der Zeit vor 8.00 Uhr und ab 13.00 Uhr darf die Betreuung von maximal fünf Kindern auch alleine von einer Hilfskraft mit einer Ausbildung gemäß der Verordnung über die Ausbildung von Kinderbetreuerinnen/ Kinderbetreuern, LGBl. 5060/4, durchgeführt werden.

(3) Das für die Leitung der Tagesbetreuungseinrichtung, die Betreuung der Minderjährigen und als Hilfskräfte eingesetzte Personal muss geeignet sein. Insbesondere darf keiner der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:

a)

ansteckende, schwere chronische, körperliche oder psychische Erkrankung, geistige Behinderung oder Sucht;

b)

gerichtliche Verurteilungen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen;

c)

Betreuungsdefizite bei eigenen Kindern;

d)

sonstige Gründe, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.

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