§ 13 NÖ TB

NÖ Taxi-Betriebsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Lenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.

(2) Auf Verlangen hat der Lenker Auskunft über die Fahrstrecke und die Zeitdauer der Fahrt, über den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben. Er hat ferner dem Fahrgast auf dessen Verlangen einen Abdruck des Tarifes zur Einsicht vorzulegen.

Stand vor dem 28.02.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.02.2022

(1) Der Lenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.

(2) Auf Verlangen hat der Lenker Auskunft über die Fahrstrecke und die Zeitdauer der Fahrt, über den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben. Er hat ferner dem Fahrgast auf dessen Verlangen einen Abdruck des Tarifes zur Einsicht vorzulegen.

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