§ 3 NÖ PSM-AusbbVO 2012 Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

NÖ Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungsverordnung 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Ausbildungskurs (Grundkurs) der NÖ Landes- Landwirtschaftskammer gemäß § 5 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. 6170–6, zur Erlangung einer erstmaligen Ausbildungsbescheinigung hat mindestens 20 Stunden und die in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl.Nr. L 309 vom 24. November 2009, S. 71ff, berichtigt durch ABl.Nr. L 161 vom 29. Juni 2010, S. 11, genannten Inhalte zu umfassen.

(2) Zur ErlangungEine Neuausstellung einer weiteren Ausbildungsbescheinigung gemäß § 1 Abs. 4 hat der Antragsteller oder die Antragstellerindarf nur erfolgen, wenn die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz im Ausmaß von mindestens 5fünf Stunden nachzuweisen, dienachgewiesen wird. Diese Fortbildungsmaßnahmen dürfen nicht länger als sechs Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der jeweils aufrechten Ausbildungsbescheinigung absolviert worden sindAntragstellung zurückliegen..

Stand vor dem 14.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2017

(1) Der Ausbildungskurs (Grundkurs) der NÖ Landes- Landwirtschaftskammer gemäß § 5 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. 6170–6, zur Erlangung einer erstmaligen Ausbildungsbescheinigung hat mindestens 20 Stunden und die in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl.Nr. L 309 vom 24. November 2009, S. 71ff, berichtigt durch ABl.Nr. L 161 vom 29. Juni 2010, S. 11, genannten Inhalte zu umfassen.

(2) Zur ErlangungEine Neuausstellung einer weiteren Ausbildungsbescheinigung gemäß § 1 Abs. 4 hat der Antragsteller oder die Antragstellerindarf nur erfolgen, wenn die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz im Ausmaß von mindestens 5fünf Stunden nachzuweisen, dienachgewiesen wird. Diese Fortbildungsmaßnahmen dürfen nicht länger als sechs Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der jeweils aufrechten Ausbildungsbescheinigung absolviert worden sindAntragstellung zurückliegen..

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten