§ 1 NÖ IBG Geltungsbereich

NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

1.

Anlagen gemäß der Anlage 1, in denen eine oder mehrere Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1) sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können (IPPC-Anlagen) und

2.

Betriebe, in denen gefährliche gefährliche Stoffe mindestens in einer in Mengen vorhanden sind, die den im Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) im

a)

Anhang I TeilTeil 1 Spalte 2 und oder Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber, jedoch unter den im Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 23 genannten Mengen liegen (Betrieb der unteren Klasse) oder

b)

Anhang I TeilTeil 1 Spalte 3 und Teil oder Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen (Betrieb der oberen Klasse).

der Richtlinie 96/82/EG (§ 10 Abs. 1) angegebenen Menge vorhanden sind.

Bei der Einstufung als Betrieb der unteren Klasse oder Betrieb der oberen Klasse ist gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) anzuwenden.(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.

(3) (entfällt)

Stand vor dem 18.08.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 18.08.2015

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

1.

Anlagen gemäß der Anlage 1, in denen eine oder mehrere Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1) sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können (IPPC-Anlagen) und

2.

Betriebe, in denen gefährliche gefährliche Stoffe mindestens in einer in Mengen vorhanden sind, die den im Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) im

a)

Anhang I TeilTeil 1 Spalte 2 und oder Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber, jedoch unter den im Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 23 genannten Mengen liegen (Betrieb der unteren Klasse) oder

b)

Anhang I TeilTeil 1 Spalte 3 und Teil oder Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen (Betrieb der oberen Klasse).

der Richtlinie 96/82/EG (§ 10 Abs. 1) angegebenen Menge vorhanden sind.

Bei der Einstufung als Betrieb der unteren Klasse oder Betrieb der oberen Klasse ist gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) anzuwenden.(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.

(3) (entfällt)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten