§ 8 NÖ IBG Pflichten der Behörde

NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat für jeden Betrieb ein angemessenes der Art des Betriebes angemessenes System von Überprüfungen Inspektionen oder Kontrollmaßnahmen nach Art. 18sonstigen Kontrollmaßnahmen zu erstellen und auf der Grundlage dieses Systems die Einhaltung der Richtlinie 96/82/EG (§ 10 Abs. 1) für Betriebe Pflichten des Betreibers eines Betriebes planmäßig und systematisch zu erstellen. Art. 8 der Richtlinie 96/82/EG ist bei diesen Maßnahmen anzuwenden. Betriebe nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit.b sind längstens alle zwölf Monate zu überprüfen überwachen.

(2) Bei BetriebenDas Inspektionssystem besteht aus einem Inspektionsplan und einem Inspektionsprogramm. Es muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, deren Standort nicht den raumplanerischen Zielen organisatorischen und managementspezifischen Systeme des Art.12 der Richtlinie 96/82/EG entsprichtjeweiligen Betriebes geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob

1.

der Betreiber des Betriebes im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,

2.

der Betreiber eines Betriebes angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat,

3.

die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betrieb wiedergeben und

4.

bei Betrieben der oberen Klasse die Informationen gemäß § 7b der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

(3) Der Inspektionsplan muss alle Betriebe erfassen und ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Der Inspektionsplan hat zu umfassen:

1.

eine allgemeine Beurteilung einschlägiger Sicherheitsfragen;

2.

den räumlichen Geltungsbereich des Inspektionsplans;

3.

ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Betriebe, der Betriebe mit möglichen Domino-Effekten 7b Abs. 1) sowie der Betriebe, bei denen externe Gefahrenquellen das Risiko eines schweren Unfalls erhöhen oder die Folgen des Unfalls verschlimmern können;

4.

Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Inspektionen gemäß Abs. 4;

5.

Verfahren für nicht routinemäßige Inspektionen gemäß Abs. 5;

6.

gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden.

(4) Auf Grundlage des Inspektionsplanes hat die Behörde regelmäßig Programme für routinemäßige Inspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten der Betriebe angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Vor-Ort-Besichtigungen darf bei Betrieben der oberen Klasse ein Jahr und bei Betrieben der unteren Klasse drei Jahre nicht überschreiten, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebes anderes festgelegt. Diese Bewertung hat sich insbesondere auf die möglichen Auswirkungen des Betriebes, auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt sowie die bisherige Einhaltung der dem StandBetreiber eines Betriebes nach diesem Abschnitt obliegenden Verpflichtungen zu stützen.

(5) Die Behörde hat darüber hinaus nicht routinemäßige Inspektionen durchzuführen, um schwerwiegende Beschwerden, ernste Unfälle und Beinaheunfälle, Zwischenfälle und die Nichteinhaltung von Vorschriften sobald wie möglich zu untersuchen.

6) Wird bei einer Inspektion ein bedeutender Verstoß gegen die dem Betreiber eines Betriebes nach diesem Abschnitt obliegenden Verpflichtungen festgestellt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate eine zusätzliche Inspektion zu erfolgen.

(7) Die Behörde hat innerhalb von vier Monaten nach jeder Inspektion den Betreiber des Betriebes in einem schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Technik entsprechende Maßnahmen Inspektion zu informieren (Inspektionsbericht). Der Bericht hat insbesondere auch Empfehlungen und Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen und einen angemessenen Zeitraum zu deren Umsetzung zu beinhalten.

(8) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde

1.

sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittel- und langfristigen Maßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen ergriffen und die möglicherweise betroffenen Personen vom eingetretenen Unfall und gegebenenfalls über die ergriffenen Maßnahmen informiert werden und

2.

überdies eine Inspektion zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen und es ist zu prüfen, ob der Betreiber des Betriebes alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen hat. Gegebenenfalls sind dem Betreiber des Betriebes Empfehlungen zur Vermeidung der Wiederholung eines solchen Unfalles zu erteilen.

(9) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebes ganz oder teilweise mit Bescheid zu untersagen, wenn die vom Betreiber des Betriebes getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und deren Folgen vorzuschreiben, damit es zu keiner Zunahmeoder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind oder der Gefährdung Betreiber des Betriebes im Inspektionsbericht festgelegte notwendige Maßnahmen in schwerwiegender Weise nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Gleiches gilt, wenn der Bevölkerung kommt.

(3) Die Behörde hat die WeiterführungBetreiber eines Betriebes oder von Teilen davon zu untersagen, wenn die vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Unfallfolgen eindeutig unzureichend sind, um die möglicherweise beim Betrieb der Anlage auftretenden Gefahren zu verhindern. Die Weiterführung kann auch untersagt werden, wenn der Betreiber die für Betriebe festgelegten verpflichtenden Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und Informationen an die Behördendeshalb eine Beurteilung des Betriebes nach dem Stand der Technik nicht fristgerecht übermittelt gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(410) DieNach einem schweren Unfall hat die Behörde hat vorzusorgen, dass jedermann währendfolgende Daten an das für die Wahrnehmung der Amtsstunden der Behörde in die Angaben nach § 7 Abs. 6 erster Satz und in den Sicherheitsbericht nach § 7 Abs. 5 Z 3 Einsicht nehmen kann.Meldepflicht zuständige Bundesministerium zu übermitteln:

Stehen der Offenlegung von Teilen des Sicherheitsberichts

1.

Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls,

-2.

die Amtsverschwiegenheit aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung oderName des Betreibers und Anschrift des Betriebes,

-3.

die Verletzung eines Industrie- oder Geschäftsgeheimnisses oderKurzbeschreibung der SchutzUmstände, Angabe der Privatsphärebeteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie

entgegen, hat der Antragsteller mit Zustimmung der Behörde einen geänderten Sicherheitsbericht, der diese Teile ausnimmt und jedenfalls das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe enthalten muss, für die Öffentlichkeit vorzulegen.

4.

Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sowie die Ergebnisse ihrer Analysen und Empfehlungen. Die genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als zentrale Meldestelle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

1.

eine Liste der nach § 7 Abs. 2 gemeldeten Betriebe;

2.

nach einem schweren Unfall:

a)

Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls;

b)

Name des Inhabers und Anschrift des Betriebs;

c)

Kurzbeschreibung der Umstände sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt;

d)

Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen;

Die in der Z 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als zentrale Meldestelle zu übermitteln.

Stand vor dem 18.08.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 18.08.2015

(1) Die Behörde hat für jeden Betrieb ein angemessenes der Art des Betriebes angemessenes System von Überprüfungen Inspektionen oder Kontrollmaßnahmen nach Art. 18sonstigen Kontrollmaßnahmen zu erstellen und auf der Grundlage dieses Systems die Einhaltung der Richtlinie 96/82/EG (§ 10 Abs. 1) für Betriebe Pflichten des Betreibers eines Betriebes planmäßig und systematisch zu erstellen. Art. 8 der Richtlinie 96/82/EG ist bei diesen Maßnahmen anzuwenden. Betriebe nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit.b sind längstens alle zwölf Monate zu überprüfen überwachen.

(2) Bei BetriebenDas Inspektionssystem besteht aus einem Inspektionsplan und einem Inspektionsprogramm. Es muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, deren Standort nicht den raumplanerischen Zielen organisatorischen und managementspezifischen Systeme des Art.12 der Richtlinie 96/82/EG entsprichtjeweiligen Betriebes geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob

1.

der Betreiber des Betriebes im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,

2.

der Betreiber eines Betriebes angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat,

3.

die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betrieb wiedergeben und

4.

bei Betrieben der oberen Klasse die Informationen gemäß § 7b der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

(3) Der Inspektionsplan muss alle Betriebe erfassen und ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Der Inspektionsplan hat zu umfassen:

1.

eine allgemeine Beurteilung einschlägiger Sicherheitsfragen;

2.

den räumlichen Geltungsbereich des Inspektionsplans;

3.

ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Betriebe, der Betriebe mit möglichen Domino-Effekten 7b Abs. 1) sowie der Betriebe, bei denen externe Gefahrenquellen das Risiko eines schweren Unfalls erhöhen oder die Folgen des Unfalls verschlimmern können;

4.

Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Inspektionen gemäß Abs. 4;

5.

Verfahren für nicht routinemäßige Inspektionen gemäß Abs. 5;

6.

gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden.

(4) Auf Grundlage des Inspektionsplanes hat die Behörde regelmäßig Programme für routinemäßige Inspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten der Betriebe angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Vor-Ort-Besichtigungen darf bei Betrieben der oberen Klasse ein Jahr und bei Betrieben der unteren Klasse drei Jahre nicht überschreiten, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebes anderes festgelegt. Diese Bewertung hat sich insbesondere auf die möglichen Auswirkungen des Betriebes, auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt sowie die bisherige Einhaltung der dem StandBetreiber eines Betriebes nach diesem Abschnitt obliegenden Verpflichtungen zu stützen.

(5) Die Behörde hat darüber hinaus nicht routinemäßige Inspektionen durchzuführen, um schwerwiegende Beschwerden, ernste Unfälle und Beinaheunfälle, Zwischenfälle und die Nichteinhaltung von Vorschriften sobald wie möglich zu untersuchen.

6) Wird bei einer Inspektion ein bedeutender Verstoß gegen die dem Betreiber eines Betriebes nach diesem Abschnitt obliegenden Verpflichtungen festgestellt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate eine zusätzliche Inspektion zu erfolgen.

(7) Die Behörde hat innerhalb von vier Monaten nach jeder Inspektion den Betreiber des Betriebes in einem schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Technik entsprechende Maßnahmen Inspektion zu informieren (Inspektionsbericht). Der Bericht hat insbesondere auch Empfehlungen und Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen und einen angemessenen Zeitraum zu deren Umsetzung zu beinhalten.

(8) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde

1.

sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittel- und langfristigen Maßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen ergriffen und die möglicherweise betroffenen Personen vom eingetretenen Unfall und gegebenenfalls über die ergriffenen Maßnahmen informiert werden und

2.

überdies eine Inspektion zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen und es ist zu prüfen, ob der Betreiber des Betriebes alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen hat. Gegebenenfalls sind dem Betreiber des Betriebes Empfehlungen zur Vermeidung der Wiederholung eines solchen Unfalles zu erteilen.

(9) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebes ganz oder teilweise mit Bescheid zu untersagen, wenn die vom Betreiber des Betriebes getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und deren Folgen vorzuschreiben, damit es zu keiner Zunahmeoder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind oder der Gefährdung Betreiber des Betriebes im Inspektionsbericht festgelegte notwendige Maßnahmen in schwerwiegender Weise nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Gleiches gilt, wenn der Bevölkerung kommt.

(3) Die Behörde hat die WeiterführungBetreiber eines Betriebes oder von Teilen davon zu untersagen, wenn die vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Unfallfolgen eindeutig unzureichend sind, um die möglicherweise beim Betrieb der Anlage auftretenden Gefahren zu verhindern. Die Weiterführung kann auch untersagt werden, wenn der Betreiber die für Betriebe festgelegten verpflichtenden Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und Informationen an die Behördendeshalb eine Beurteilung des Betriebes nach dem Stand der Technik nicht fristgerecht übermittelt gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(410) DieNach einem schweren Unfall hat die Behörde hat vorzusorgen, dass jedermann währendfolgende Daten an das für die Wahrnehmung der Amtsstunden der Behörde in die Angaben nach § 7 Abs. 6 erster Satz und in den Sicherheitsbericht nach § 7 Abs. 5 Z 3 Einsicht nehmen kann.Meldepflicht zuständige Bundesministerium zu übermitteln:

Stehen der Offenlegung von Teilen des Sicherheitsberichts

1.

Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls,

-2.

die Amtsverschwiegenheit aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung oderName des Betreibers und Anschrift des Betriebes,

-3.

die Verletzung eines Industrie- oder Geschäftsgeheimnisses oderKurzbeschreibung der SchutzUmstände, Angabe der Privatsphärebeteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie

entgegen, hat der Antragsteller mit Zustimmung der Behörde einen geänderten Sicherheitsbericht, der diese Teile ausnimmt und jedenfalls das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe enthalten muss, für die Öffentlichkeit vorzulegen.

4.

Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sowie die Ergebnisse ihrer Analysen und Empfehlungen. Die genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als zentrale Meldestelle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

1.

eine Liste der nach § 7 Abs. 2 gemeldeten Betriebe;

2.

nach einem schweren Unfall:

a)

Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls;

b)

Name des Inhabers und Anschrift des Betriebs;

c)

Kurzbeschreibung der Umstände sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt;

d)

Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen;

Die in der Z 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als zentrale Meldestelle zu übermitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten