§ 8b NÖ IBG

NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat

1.

für sämtliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1, die sich in einem Ballungsraum mit mehr als 250 000 Einwohnern – das sind in Verbindung mit Wien die Gemeinden Perchtoldsdorf, Brunn am Gebirge, Wiener Neudorf, Maria Enzersdorf und Mödling – befinden,

2.

bis spätestens 31. Mai 2013 und danach alle fünf Jahre jeweils zum 31. Mai für sämtliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1, die sich in einem Ballungsraum befinden,

auf Grundlage der strategischen Lärmkarten nach § 8a Aktionspläne (§ 3 Z. 5) auszuarbeiten. Ergeben sich bedeutsame Entwicklungen, die sich auf die Lärmsituation auswirken, zumindest aber alle fünf Jahre jeweils bis zum 31. Mai, hat die Landesregierung die Aktionspläne zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(2) Die Aktionspläne gemäß Abs. 1 haben den Anforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG (§ 10 Abs. 1) zu entsprechen.

(3) Bei Vorliegen der sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen des § 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, hat die Landesregierung die Aktionspläne vor ihrer Erlassung oder Änderung einer strategischen Umweltprüfung bzw. einer Prüfung, ob eine solche durchzuführen ist, gemäß den Bestimmungen des § 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, zu unterziehen.

(4) Die Landesregierung kann zur Konkretisierung der Anhänge I bis VIgemäß der Richtlinie 2002/49/EG und deren Änderungsrichtlinien (§ 10 Abs. 1) Bewertungsmethoden und Anforderungen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbare Belästigungen durch Umgebungslärm vorzukehren oder ihnen entgegenzuwirken, und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen GemeinschaftUnion sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung festlegen.

(5) Die Aktionspläne sind von der Landesregierung jeweils einen Monat nach den in Abs. 1 genannten Terminen der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Stand vor dem 29.03.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.03.2022

(1) Die Landesregierung hat

1.

für sämtliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1, die sich in einem Ballungsraum mit mehr als 250 000 Einwohnern – das sind in Verbindung mit Wien die Gemeinden Perchtoldsdorf, Brunn am Gebirge, Wiener Neudorf, Maria Enzersdorf und Mödling – befinden,

2.

bis spätestens 31. Mai 2013 und danach alle fünf Jahre jeweils zum 31. Mai für sämtliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1, die sich in einem Ballungsraum befinden,

auf Grundlage der strategischen Lärmkarten nach § 8a Aktionspläne (§ 3 Z. 5) auszuarbeiten. Ergeben sich bedeutsame Entwicklungen, die sich auf die Lärmsituation auswirken, zumindest aber alle fünf Jahre jeweils bis zum 31. Mai, hat die Landesregierung die Aktionspläne zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(2) Die Aktionspläne gemäß Abs. 1 haben den Anforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG (§ 10 Abs. 1) zu entsprechen.

(3) Bei Vorliegen der sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen des § 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, hat die Landesregierung die Aktionspläne vor ihrer Erlassung oder Änderung einer strategischen Umweltprüfung bzw. einer Prüfung, ob eine solche durchzuführen ist, gemäß den Bestimmungen des § 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, zu unterziehen.

(4) Die Landesregierung kann zur Konkretisierung der Anhänge I bis VIgemäß der Richtlinie 2002/49/EG und deren Änderungsrichtlinien (§ 10 Abs. 1) Bewertungsmethoden und Anforderungen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbare Belästigungen durch Umgebungslärm vorzukehren oder ihnen entgegenzuwirken, und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen GemeinschaftUnion sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung festlegen.

(5) Die Aktionspläne sind von der Landesregierung jeweils einen Monat nach den in Abs. 1 genannten Terminen der Europäischen Kommission mitzuteilen.

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