§ 9 NÖ IBG Verwaltungsübertretungen

NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht Tatbestand eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer

1.

den Organen der Behörde den Zutritt, die Einsichtnahme, die Entnahme von Proben oder Auskunftserteilung verweigert (§ 2 Abs. 3),

2.

ohne rechtskräftige Bewilligung eine IPPC-Anlage errichtet oder eine bewilligungspflichtige Änderung einer solchen Anlage durchführt oder errichten oder durchführen lässt (§ 4 Abs. 1),

3.

eine Änderung einer IPPC-Anlage nicht anzeigt (§ 4 Abs. 2),

4.

Auflagen der Bewilligung nicht erfüllt (§ 5 Abs. 6),

5.

die Überprüfungen, Mitteilungen oder Überwachungen nicht durchführt (§ 6 Abs. 1 und 2),

6.

die erforderlichen Informationen nicht an die Behörde übermittelt (§ 6 Abs. 3),

7.

die Behörde nicht unverzüglich über die Nichteinhaltung der Auflagen informiert oder nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift (§ 6 Abs. 4),

8.

nicht unverzüglich die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen trifft (§ 6 Abs. 5),

9.

vorgeschriebene Maßnahmen der Behörde nicht durchführt (§§ 6 Abs. 7, 6b Abs. 5),

10.

die Verfügung zur Schließung (§ 6 Abs. 9) oder im Fall der Schließung Art. 22 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1) nicht einhält (§ 6 Abs. 10),

11.

die Behörde nicht unverzüglich über Vorfälle und Unfälle informiert oder nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift (§ 6a Abs. 1),

12.

die Daten, das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht (§ 7 Abs. 2) oder den internen Notfallplan (§ 7 Abs. 3 Abs. 2) nicht vorlegt,

13.

die Maßnahmen nicht anzeigt vorherige Mitteilung (§ 7 Abs. 4§ 7 Abs. 3 ) unterlässt,

14.

die Überprüfungen zusätzlichen Maßnahmen (§ 7 Abs. 4) nicht oder nicht in den festgelegten Intervallen (§ 7 Abs. 5) oder die Mitteilungen (§ 7 Abs. 5 bis 7) unterlässtergreift,

15.

nach einem schweren Unfall die Anzeige einer IPPC-Anlage unterlässt erforderlichen Maßnahmen (§ 11 Abs. 2§ 7 Abs. 5 Z 1) nicht ergreift oder die Mitteilung oder die Aktualisierung der Informationen (§ 7 Abs. 5 Z 2) unterlässt,

16.

das Sicherheitskonzept nicht ausarbeitet, nicht verwirklicht, dessen Verwirklichung nicht nachweist oder nicht rechtzeitig der Behörde vorlegt (§ 7a Abs. 1),

17.

den Sicherheitsbericht nicht erstellt 7a Abs. 3) oder nicht rechtzeitig der Behörde vorlegt 7a Abs. 4),

18.

den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept nicht überprüft oder nicht ändert, die Behörde von der Änderung des Sicherheitsberichtes nicht informiert oder den geänderten Sicherheitsbericht nicht vorlegt 7a Abs. 5),

19.

als Betreiber eines Betriebs der oberen Klasse den Notfallplan nicht rechtzeitig der Behörde anzeigt oder nicht auf Verlangen vorlegt 7a Abs. 6),

20.

als Betreiber eines Betriebes der oberen Klasse nicht in geeigneter Form informiert 7b Abs. 2 Z 1),

21.

als Betreiber eines Betriebes der oberen Klasse den Sicherheitsbericht und das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe auf Anfrage nicht zugänglich macht (§ 7b Abs. 2 Z 2),

22.

die Anzeige einer IPPC-Anlage unterlässt (§ 11 Abs. 2).

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

Stand vor dem 18.08.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 18.08.2015

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht Tatbestand eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer

1.

den Organen der Behörde den Zutritt, die Einsichtnahme, die Entnahme von Proben oder Auskunftserteilung verweigert (§ 2 Abs. 3),

2.

ohne rechtskräftige Bewilligung eine IPPC-Anlage errichtet oder eine bewilligungspflichtige Änderung einer solchen Anlage durchführt oder errichten oder durchführen lässt (§ 4 Abs. 1),

3.

eine Änderung einer IPPC-Anlage nicht anzeigt (§ 4 Abs. 2),

4.

Auflagen der Bewilligung nicht erfüllt (§ 5 Abs. 6),

5.

die Überprüfungen, Mitteilungen oder Überwachungen nicht durchführt (§ 6 Abs. 1 und 2),

6.

die erforderlichen Informationen nicht an die Behörde übermittelt (§ 6 Abs. 3),

7.

die Behörde nicht unverzüglich über die Nichteinhaltung der Auflagen informiert oder nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift (§ 6 Abs. 4),

8.

nicht unverzüglich die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen trifft (§ 6 Abs. 5),

9.

vorgeschriebene Maßnahmen der Behörde nicht durchführt (§§ 6 Abs. 7, 6b Abs. 5),

10.

die Verfügung zur Schließung (§ 6 Abs. 9) oder im Fall der Schließung Art. 22 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1) nicht einhält (§ 6 Abs. 10),

11.

die Behörde nicht unverzüglich über Vorfälle und Unfälle informiert oder nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift (§ 6a Abs. 1),

12.

die Daten, das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht (§ 7 Abs. 2) oder den internen Notfallplan (§ 7 Abs. 3 Abs. 2) nicht vorlegt,

13.

die Maßnahmen nicht anzeigt vorherige Mitteilung (§ 7 Abs. 4§ 7 Abs. 3 ) unterlässt,

14.

die Überprüfungen zusätzlichen Maßnahmen (§ 7 Abs. 4) nicht oder nicht in den festgelegten Intervallen (§ 7 Abs. 5) oder die Mitteilungen (§ 7 Abs. 5 bis 7) unterlässtergreift,

15.

nach einem schweren Unfall die Anzeige einer IPPC-Anlage unterlässt erforderlichen Maßnahmen (§ 11 Abs. 2§ 7 Abs. 5 Z 1) nicht ergreift oder die Mitteilung oder die Aktualisierung der Informationen (§ 7 Abs. 5 Z 2) unterlässt,

16.

das Sicherheitskonzept nicht ausarbeitet, nicht verwirklicht, dessen Verwirklichung nicht nachweist oder nicht rechtzeitig der Behörde vorlegt (§ 7a Abs. 1),

17.

den Sicherheitsbericht nicht erstellt 7a Abs. 3) oder nicht rechtzeitig der Behörde vorlegt 7a Abs. 4),

18.

den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept nicht überprüft oder nicht ändert, die Behörde von der Änderung des Sicherheitsberichtes nicht informiert oder den geänderten Sicherheitsbericht nicht vorlegt 7a Abs. 5),

19.

als Betreiber eines Betriebs der oberen Klasse den Notfallplan nicht rechtzeitig der Behörde anzeigt oder nicht auf Verlangen vorlegt 7a Abs. 6),

20.

als Betreiber eines Betriebes der oberen Klasse nicht in geeigneter Form informiert 7b Abs. 2 Z 1),

21.

als Betreiber eines Betriebes der oberen Klasse den Sicherheitsbericht und das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe auf Anfrage nicht zugänglich macht (§ 7b Abs. 2 Z 2),

22.

die Anzeige einer IPPC-Anlage unterlässt (§ 11 Abs. 2).

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten