§ 13 NÖ LFW GK-VO (weggefallen)

Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Dienstgeber müssen den Dienstnehmern, für die die Gefahr einer Einwirkung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen besteht, zur Verfügung stellen:

1.

geeignete persönliche Schutzkleidung im Sinne des § 89 der NÖ LAO oder

2.

geeignete Berufskleidung im Sinne des § 89 Abs. 11 der NÖ LAO, sofern für die spezifischen chemischen Einwirkungen der verwendeten Arbeitsstoffe eine geeignete Schutzkleidung nicht erhältlich ist, und getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.

(2) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird§ 13 NÖ LFW GK-VO seit 02.09.2020 weggefallen.

Stand vor dem 02.09.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 02.09.2020
(1) Dienstgeber müssen den Dienstnehmern, für die die Gefahr einer Einwirkung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen besteht, zur Verfügung stellen:

1.

geeignete persönliche Schutzkleidung im Sinne des § 89 der NÖ LAO oder

2.

geeignete Berufskleidung im Sinne des § 89 Abs. 11 der NÖ LAO, sofern für die spezifischen chemischen Einwirkungen der verwendeten Arbeitsstoffe eine geeignete Schutzkleidung nicht erhältlich ist, und getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.

(2) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird§ 13 NÖ LFW GK-VO seit 02.09.2020 weggefallen.

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